Kostenlose Kalkulationshilfe
Lohnzusatzkosten West (speziell lohngebundene Kosten)
Zu berücksichtigen ist, dass der Musterrechnung Durchschnittswerte zum Bauhauptgewerbe zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und / oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Ein betriebsindividueller Zuschlagssatz nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen kann und wird vom exemplarischen Durchschnittssatz abweichen, oft sogar um einige Prozente niedriger sein. Das wird besonders Baugewerbe betreffen, die nicht zum Bauhauptgewerbe gehören und für die eigenständige Tarifverträge gelten.
„Die Berechnung und Überprüfung eines Zuschlagssatzes sollte betriebsindividuell erfolgen. Zwischen den einzelnen Baugewerben können unterschiedlich hohe Ansätze zu den Soziallöhnen und innerhalb der Sozialkosten (z. B. zu Unfallversicherung, Sozialkassen oder Wegezeitentschädigung) maßgebend sein. Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei lohntariflichen Veränderungen sowie bei Änderungen zur Beschäftigtenanzahl sollten die Zuschlagssätze zu Lohnzusatzkosten überprüft und an notwendigen Änderungen angepasst werden.“
Für eine betriebsbezogene Bestimmung eines Zuschlagssatzes sind die jeweiligen Werte in die Kalkulationshilfe einzutragen.
Im Abschnitt A betrifft es zunächst die jeweiligen Aussagen nach Tagen und produktiven Stunden im Jahr als Durchschnitt für einen gewerblichen Arbeitnehmer im Unternehmen. Betrieblich unterschiedlich können die Angaben zu regionalen Feiertagen und vor allem zu den Schlechtwetter-, Ausfall- und Krankheitstagen sein. Auch wird ggf. die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage betrieblich von der Aussage in der Musterrechnung abweichen.
Im Abschnitt B erfolgt die Berechnung eines Zuschlagssatzes. Zunächst sind in Tz. 2.1 die Angaben zu den Soziallöhnen jeweils für die tatsächlichen Arbeitstage und der zu zahlenden Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft (Urlaubsentgelt einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgelds) anzugeben. Da Letztere innerhalb der Bauwirtschaft in einzelnen Baugewerben unterschiedlich organisiert ist, werden in der Vorlage rechts Aussagen differenziert nach „mit ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse)“ und „ohne ULAK“ ausgewiesen. Jene Bauunternehmen und Gewerbe, für die der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV) gültig ist und die monatlich Beiträge für Urlaub an eine Sozialkasse der Bauwirtschaft abführen, erhalten die Urlaubsvergütung rückerstattet.
Das betrifft z. B. alle Unternehmen im Bauhauptgewerbe mit Verrechnung über die SOKA-Bau, aber auch andere Gewerbe wie das Dachdecker- sowie Maler- und Lackiererhandwerk mit eigener Sozialkasse (z. B. Malerkasse) und teils unterschiedlich hohen Beitragssätzen.
Obgleich die Urlaubsvergütung von den Sozialkassen den Unternehmen rückerstattet wird, ist sie in die Berechnung der Löhne einzubeziehen, um dafür die Basis für die auf den Bruttolohn zu beziehenden Sozialkosten zu ermitteln. Bei Betrieben ohne Beiträge für Urlaub zu einer Sozialkasse ist die Urlaubsvergütung direkter Bestandteil der Soziallöhne und in der Basis für die Sozialkosten zu berücksichtigen. Dies würde in der Zwischensumme sichtbar sein, in der Vorlage im Ausweis in Zeile 68.
Bei dem 13. Monatseinkommen im Bauhauptgewerbe im Tarifgebiet-West besteht die Möglichkeit, es bis auf 780 Euro abzusenken. In der Musterrechnung wird dann davon als Annahme ausgegangen, dass die Regelung im Durchschnitt aller Betriebe zu einer Absenkung auf 72 Gesamttarifstundenlöhne (GTL) führt. Einfach sollte es möglich sein, den betriebsindividuellen Umfang anzusetzen. Daraus berechnet sich der prozentuale Anteil an den Soziallöhnen.
Im Abschnitt B sind zu den Sozialkosten in Tz. 2.2 die jeweils betrieblichen Werte einzugeben. Zu beachten ist, dass die Angaben für das jeweils maßgebende Geschäftsjahr heranzuziehen sind, die jahresbezogen unterschiedlich hoch sein können.
Das gilt besonders auch für diese Beiträge:
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der Unfallversicherung in Tz. 2.2.1.6, die gegenüber der Berufsgenossenschaft mit unterschiedlicher Höhe nach Gefahr der Tätigkeitsfelder verschiedener Baugewerbe zu leisten ist.
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Der Anspruch auf Verpflegungszuschuss besteht in Unternehmen des Bauhauptgewerbes, ist der Höhe nach abhängig von der Entfernung zwischen Betrieb und Arbeits- bzw. Baustelle und pauschal gestaffelt festgelegt:
bis 50 km |
7,00 Euro |
von mehr als 50 km bis 75 km |
8,00 Euro |
von mehr als 75 km |
9,00 Euro |
Voraussetzung für den Anspruch ist die arbeitstägliche Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als acht Stunden von der Wohnung. In weiteren Baugewerben mit eigenständigen Tarifverträgen sind andere Ansätze zu berücksichtigen.
„Der Ansatz sollte betriebsindividuell oder ggf. bauauftragsbezogen vorbestimmt werden, wenn die Arbeits- bzw. Baustelle mit vielen Arbeitnehmern weit entfernt vom Betrieb liegt. Im Ergebnis wäre dann ein Prozentsatz – wie in der Musterrechnung – als Durchschnittswert einzubeziehen.“
Die betrieblichen Sozialkosten in Tz. 2.2.3 sind ausschließlich betriebsindividuell anzugeben.
Im Abschnitt B sind unter Tz. 2.3 noch die lohnbezogenen Kosten angeführt. Sie werden in der Musterrechnung des HDB zu den Lohnzusatzkosten im Bauhauptgewerbe seit 2016 nur noch mit dem Ansatz von 0 % geführt, da in den Bauunternehmen anfallende Kosten für die angeführten Positionen meistens in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst werden.
Daraufhin wurde auch die Bezeichnung in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222, jeweils in Tz. 1.2 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund), textlich von alt = „Lohnzusatzkosten“ in neu = „Lohngebundene Kosten“ umbenannt.