Kostenlose Kalkulationshilfen für Baukalkulation und Rechnungslegung
Kostenlose Kalkulationshilfe

Lohnzusatzkosten Ost (speziell lohngebundene Kosten)

Die Lohnzusatzkosten umfassen lohnbezogene und lohngebundene Kosten, die als bedeutender Anteil der Lohnkosten vom Bauunternehmen auf Grundlage von gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen zu tragen sind. Zu berücksichtigen sind sie bei der Baukalkulation mit einem Zuschlagsatz in % zur Basis des Mittellohns (als zu zahlenden durchschnittlichen Bruttolohn in € je Arbeitsstunde) für gewerbliche Arbeitnehmer des Bauunternehmens.
Die Berechnung und Überprüfung eines Zuschlagsatzes sollte betriebsindividuell erfolgen. Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei lohntariflichen Veränderungen sowie bei Änderungen zur Beschäftigtenanzahl sollten die Prozentsätze überprüft und an die Realitäten angepasst werden. Als Grundlage kann das Berechnungsschema des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. als Musterrechnung herangezogen werden, die jährlich vorgelegt wird und Zuschlagsätze als Orientierungswerte ausweist. Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterrechnungen Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Ein betriebsindividueller Zuschlagsatz zu den jeweiligen betrieblichen Bedingungen kann und wird vom exemplarischen Durchschnittssatz abweichen, oft wird er sogar um einige Prozente niedriger sein. Speziell in Sachsen gilt auch ein niedriger Satz bei der Pflegeversicherung in Tz. 2.2.1.4 der Vorlage.
Am Ende der Excel-Vorlage sind die jährlichen Orientierungswerte zur Musterrechnung-Ost in den letzten zwei Jahrzehnten zum Vergleich angeführt, maßgebend für das Bauhauptgewerbe.
Der Excel-Vorlage liegt das Berechnungsschema der Bauverbände zugrunde. Für eine betriebsbezogene Bestimmung eines Zuschlagsatzes sind die jeweiligen Werte einzutragen, im Abschnitt A zunächst die jeweiligen Aussagen nach Tagen und produktiven Stunden im Jahr als Durchschnitt für einen gewerblichen Arbeitnehmer im Unternehmen. Betrieblich unterschiedlich können die Angaben zu regionalen Feiertagen und vor allem zu den Schlechtwetter-, Ausfall- und Krankheitstagen sein, daraus ableitend auch die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage betrieblich von der Aussage in der Musterrechnung abweichen.
Im Abschnitt B erfolgt die Berechnung eines Zuschlagsatzes, ausgehend in Tz. 2.1. mit Angaben zu den Soziallöhnen jeweils für die tatsächlichen Arbeitstage und der zu zahlenden Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft (Urlaubsentgelt einschließlich dem zusätzlichen Urlaubsgeld). Da Letztere in der Bauwirtschaft unterschiedlich organisiert erfolgt, werden in der Vorlage rechts Aussagen differenziert nach "mit ULAK" und "ohne ULAK" ausgewiesen. Jene Bauunternehmen und Gewerbe, für die der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV) gültig ist und die monatlich Beiträge für Urlaub an eine Sozialkasse der Bauwirtschaft abführen, erhalten die Urlaubsvergütung rückerstattet. Das betrifft z. B. alle Unternehmen im Bauhauptgewerbe mit Verrechnung über die SOKA-Bau, aber auch andere Gewerbe wie für das Dachdecker- sowie Maler- und Lackiererhandwerk mit eigener Sozialkasse (z. B. Malerkasse) und teils unterschiedliche hohen Beitragssätzen. Obgleich die Urlaubsvergütung von den Sozialkassen den Unternehmen rückerstattet wird, ist sie in die Berechnung der Löhne einzubeziehen, um dafür die Basis für die auf den Bruttolohn zu beziehenden Sozialkosten zu ermitteln. Bei Betrieben ohne Beiträge für Urlaub zu einer Sozialkasse ist die Urlaubsvergütung direkter Bestandteil der Soziallöhne und in der Basis für die Sozialkosten zu berücksichtigen. Dies würde in der Zwischensumme sichtbar sein, in der Vorlage im Ausweis in Zeile 50.
Zum 13. Monatseinkommen in Tz. 2.1.1.4 erfolgt in der Vorlage kein Ansatz, da es bisher im Tarifgebiet Deutschland - Ost nicht tariflich geregelt und zu gewähren ist.
Im Abschnitt B sind zu den Sozialkosten in Tz. 2.2 die jeweils betrieblichen Werte einzugeben. Zu beachten ist, dass die Angaben für das jeweils maßgebende Geschäftsjahr heranzuziehen sind, die jahresbezogen unterschiedlich hoch sein können. Das gilt besonders auch für die Beiträge:
  • zur Unfallversicherung in Tz. 2.2.1.6, die gegenüber der Berufsgenossenschaft mit unterschiedlicher Höhe nach Gefahr der Tätigkeitsfelder zu leisten ist und
  • zu den Sozialkassen als Tariflichen Sozialkosten in Tz. 2.2.2., wofür im Schema der Musterrechnung die Beitragssätze zur SOKA-Bau (maßgebend für das Bauhauptgewerbe im Tarifgebiet Ost) angeführt sind.
Die Betrieblichen Sozialkosten in Tz. 2.2.3 werden ausschließlich betriebsindividuell festzulegen und anzugeben sein.
Im Abschnitt B sind unter Tz. 2.3 noch die Lohnbezogenen Kosten angeführt. Sie werden in den Musterrechnungen der Bauverbände zu den Lohnzusatzkosten seit 2016 nur noch mit dem Ansatz von 0 % geführt, da in den Bauunternehmen anfallende Kosten für die angeführten Positionen meistens in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und einbezogen werden. Daraufhin wurde auch die Bezeichnung in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 und 222, jeweils in Tz. 1.2 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) textlich von alt = "Lohnzusatzkosten" in neu = "Lohngebundene Kosten" umbenannt.
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere