Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage

Bei der betriebsindividuellen Bestimmung der Zuschlagssätze sowohl für die Lohnzusatzkosten (im engeren Sinn für die lohngebundenen Kosten) als auch Gehaltszusatzkosten sind zunächst die tatsächlichen Arbeitstage für die gewerblichen Arbeitnehmer, die aufsichtsführenden Poliere und Angestellten im Jahr zu ermitteln. Der Zuschlagssatz für die lohngebundenen Kosten der gewerblichen Arbeitnehmer sowie mit oder ohne Einbeziehung aufsichtsführender Poliere ist für die Berechnung des Kalkulationslohns bzw. Mittellohns (ASL bzw. APSL) erforderlich und zugleich in den ergänzenden Formblättern Preis (EFB-Preis) 221 und 222 in der Zeile 1.2 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) anzugeben.
Die tatsächlichen Arbeitstage sind für das jeweilige Kalenderjahr zu bestimmen, in dem die Angebotskalkulationen erfolgen und dafür der Kalkulationslohn erforderlich ist. Die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage kann und wird sowohl regional als auch betriebsindividuell unterschiedlich sein. Weiterhin kann auch noch eine unterjährige Modifizierung erforderlich sein, wenn es notwendig erscheint, die durchschnittlichen Ansätze – insbesonders zu den Ausfalltagen – zu korrigieren.
Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage bilden zunächst die Kalendertage. Von ihnen werden die angesetzten gesetzlichen sowie regional und betrieblich unterschiedlichen Ausfalltage abgezogen.
Das Muster vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. berücksichtigt für die Berechnung des Zuschlagsatzes folgende Positionen bei den Ausfalltagen:
Kalendertage im Jahr.....
abzüglich Ausfalltage:
1.Samstage.....
2.Sonntage.....
3.Gesetzliche Feiertage, soweit nicht Samstage oder Sonntage.....
4.Regionale Feiertage, soweit nicht Samstage oder Sonntage (unterschiedlich nach Ländern und Regionen).....
5.Urlaubstage für gewerbliche Arbeitnehmer nach § 8 BRTV-Baugewerbe sowie § 10 RTV-Angestellte.....
6.Tarifliche und gesetzliche Ausfalltage nach § 4 im BRTV und RTV sowie Betriebsverfassungsgesetz, Sozialgesetzbuch, Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz und Unfallverhütungsvorschriften.....
7.Ausfalltage wegen Schlechtwetter innerhalb des Schlechtwetterzeitraumes, abgedeckt durch Arbeitszeitflexibilisierung und danach verbleibende Schlechtwettertage (regional unterschiedlich).....
8.Ausfalltage durch Schlechtwetter außerhalb des Schlechtwetterzeitraumes, verbleibend nach Abdeckung durch Flexibilisierung (regional unterschiedlich).....
9.Ausfalltage wegen Kurzarbeit, verbleibend nach Abdeckung mit Flexibilisierung (betriebsindividuell unterschiedlich).....
10.Krankheitstage mit Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung (betriebsindividuell unterschiedlich).....
11.Krankheitstage ohne Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung (betriebsindividuell unterschiedlich).....
Zwischensumme Ausfalltage.....
Tatsächliche Arbeitstage im Jahr.....
Die Positionen 7. und 8. fallen für Angestellte nicht an, sind jedoch bei aufsichtsführenden Polieren zu berücksichtigen.
Allgemein wird die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage schwanken für
  • gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) zwischen 185 und 200 Tagen,
  • aufsichtsführende Poliere ebenfalls zwischen 185 und 200 Tagen sowie
  • Angestellte zwischen 210 und 220.
Bei der Position 7. gilt als Schlechtwetterzeit im Baugewerbe die Zeit im Winter zwischen 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres. Der Zeitraum zwischen 1. April bis 30. November gilt als Zeitraum außerhalb des Schlechtwetterzeitraumes mit Bezug auf die Position 8.
Die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr können und sollten noch mit den Arbeitsstunden je Arbeitstag multipliziert werden. Das Ergebnis sind die produktiven Arbeitsstunden im Jahr je betreffenden Beschäftigten (gewerbliche Arbeitnehmer oder Angestellte oder Poliere).
In den aufrufbaren Berechnungsformularen erfolgt dieser ergänzende Ausweis, wobei 8 Stunden je Arbeitstag angesetzt werden (abgeleitet aus der 40-Stunden-Arbeitswoche nach § 3 BRTV-Baugewerbe sowie § 3 RTV-Angestellte des Baugewerbes).
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage"

Auszug im Originaltext aus VDI 2078 (2015-06)
Zunehmend höhere Wärmedämmungen, gute Sonnenschutzmaßnahmen und temporärer Wärmeschutz vermindern die Wärmezu- und -abfuhr in Gebäuden derart, dass den inneren Wärmequellen und Wärmesenken eine immer wichtigere Bedeutung zukommt. Diese müssen deshalb...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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