Lohn / Tarif / Rente

Ausgleichszeitraum

In Verbindung mit einer Form der Arbeitszeitflexibilisierung für die Arbeitnehmer im Baugewerbe ist durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung festzulegen, über welchen Zeitraum eine betriebliche Arbeitszeitverteilung von der tariflichen Arbeitszeit einzelner Werk- bzw.- Arbeitstage abweichen kann, und zwar ohne Zahlung eines Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschlags. Dieser Zeitraum kann umfassen
  • entweder 2 Kalenderwochen als zweiwöchiger Ausgleichszeitraum
  • oder 12 zusammenhängende Lohnabrechnungszeiträume als zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum.
Bei einem zweiwöchigen Ausgleichszeitraum kann die Wochenarbeitszeit nach betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen auf die Werktage der 2 Wochen verteilt werden. Bei einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum kann der Arbeitgeber innerhalb von 12 Kalendermonaten von jedem Arbeitnehmer 150 Arbeitsstunden vorarbeiten oder 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen, soweit nicht andere betriebliche Grenzen vereinbart worden sind.
Wann der zwölfmonatige Ausgleichszeitraum beginnt und endet, ist betrieblich festzulegen. Der Zeitraum muss keinesfalls dem Kalender- bzw. Geschäftsjahr entsprechen. Gewählt im Baugewerbe meistens ein Zeitraum mit Beginn am 1. April und dem zum 31. März, da dann der Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit im Winter (1. Dezember bis 31. März) mit herangezogen werden kann.
Die Ausgleichszeiträume richten sich nach den Regelungen
  • für die gewerblichen Arbeitnehmer im § 3 Nr. 1.4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und
  • für Angestellte im Baugewerbe und Poliere, wenn deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung stehen, beispielsweise beim Einsatz auf Baustelle, nach § 3 Nr. 1 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte).
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