Lohn / Tarif / Rente

Ausgleichskonto zum Lohn

Wird im Unternehmen des Bauhauptgewerbes eine betriebliche Arbeitszeitverteilung als Form der Arbeitszeitflexibilisierung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum auf Grundlage des § 3 Tz. 1.4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) angewendet, so ist für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto einzurichten, und zwar:
  • einerseits zum Nachweis einer Differenz zwischen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, für die Lohnanspruch besteht, und den nach Kalender bzw. nach Tarifverträgen zu leistenden Stunden auf einem Arbeitszeitkonto sowie
  • zum anderen auf dem Entgeltkonto über den gutgeschriebenen Lohn aus einem Arbeitszeitguthaben bzw. aus einer Arbeitszeitschuld.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die gewerblichen Arbeitnehmer ein Monatslohn in Höhe von 178 Stunden und in den Monaten Dezember bis März von 164 Stunden mit dem Gesamttarifstundenlohn (GTL) auszuzahlen ist, und zwar unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit. Der Monatslohn mindert sich lediglich für diejenigen Arbeitsstunden, welche z. B. für Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit im Baugewerbe u. a. ausfallen. Erfolgt für diese Zeiten eine Vergütung als Lohnersatzleistung, dann ist diese neben dem verminderten Monatslohn auszuzahlen.
Ausgleichskonto zum Lohn
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Nach § 3 Tz. 1.43 im BRTV-Baugewerbe soll das Arbeitszeitguthaben 150 Stunden sowie die Arbeitszeitschuld 30 Stunden nicht überschreiten, sofern in Betriebsvereinbarungen keine anderen Festlegungen getroffen werden. Aus dem Stand des Arbeitszeitkontos leitet sich der dafür einbehaltene Lohn ab. Wird ein Zeitguthaben oberhalb der Grenze erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung wäre ggf. betrieblich zu regeln. Zu beachten ist noch, dass Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden (Minus-Stunden) nicht einzubehalten und gutzuschreiben ist.
Ein auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf ebenfalls ausgezahlt werden:
  • zum Ausgleich für den Monatslohn,
  • als finanzieller Anreiz bzw. Vorausleistung für Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden bei Auflösung von Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit,
  • bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit,
  • bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit,
  • beim Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall,
  • am Ende eines Ausgleichszeitraums, wenn dies durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung vorbestimmt bzw. eine Übertragung auf den folgenden Ausgleichszeitraum nicht vorgesehen worden ist.
Das Ausgleichskonto soll möglichst nach 12 Kalendermonaten ausgeglichen sein. Würde am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Zeitguthaben bestehen, so ist dieses in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Besteht jedoch am Ende eine Zeitschuld, so ist diese ebenfalls in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen.
Wird auch für Angestellte im Baugewerbe und Poliere, deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer auf Baustellen in Verbindung steht, eine Arbeitszeitflexibilisierung über den Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen und ein Arbeitszeitkonto geführt, kann zum Ende des Ausgleichszeitraums ebenfalls noch ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld bestehen. Sofern dieses Zeitguthaben nicht durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, sind die Guthabenstunden mit Bezug auf § 3 Tz. 1.32 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe) abzugelten. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können die Guthabenstunden auch ganz oder teilweise auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden. Dem Angestellten darf aber das Recht auf Auszahlung nicht verwehrt werden, sofern er dieses Recht schriftlich zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraums dann geltend macht.
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