Lohn / Tarif / Rente

SOKA-Gerüstbaugewerbe

Mitgliedsbetriebe der SOKA-Gerüstbaugewerbe

Von den beiden Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes (Bundesverband Gerüstbau und der IG Bauen-Agrar-Umwelt) wurde 1981 eine eigenständige Sozialkasse (SOKA) als überbetriebliche Einrichtung gegründet. Einbezogen sind auf Grundlage von Tarifverträgen:
  • alle Betriebe, die mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste oder Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik erstellen, einschließlich der zugehörigen Vor- und Nacharbeiten,
  • Betriebe, die Netze und Planen an Gerüsten anbringen,
  • Betriebe des Bühnen- und Tribünenbaus,
  • Betriebe, die als Subunternehmer mit fremdem Gerüstmaterial Gerüste aufstellen und abbauen.
SOKA-Gerüstbaugewerbe
Bild: © f:data GmbH

Beiträge zur SOKA-Gerüstbaugewerbe

Die Betriebe als Arbeitgeber führen monatlich tariflich festgelegte Beitragszahlungen an die SOKA ab, woraus die Leistungen der SOKA finanziert werden. Die SOKA- Beiträge betragen bundeseinheitlich für:
  • Inlandsbetriebe:
    • für die gewerblichen Arbeitnehmer 25 % der Bruttolohnsumme als Bemessungsgrundlage,
    • für jeden technischen und kaufmännischen Angestellten 11,00 € für jeden vollen Monat eines Beschäftigungsverhältnisses für die Zusatzversorgung,
  • Entsendebetriebe (Betriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer für Gerüstbauarbeiten nach Deutschland entsenden):
    • 19,4 % der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs, ausschließlich für Leistungen aus dem Urlaubskassenverfahren.
Die Beiträge sind beispielsweise nicht mit denen für die Betriebe im Bauhauptgewerbe an die SOKA-Bau zu vergleichen und stehen in keiner direkten Beziehung zueinander.

Leistungen der SOKA Gerüstbau

Die Beitragsmittel der Betriebe werden aufgebracht für:
  • Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung/ Entschädigung,
  • Lohnausgleich (für 24. bis 26. Dezember sowie 31. Dezember und 1. Januar, sofern die Tage nicht auf ein Wochenende fallen),
  • Überbrückungsgeld (für Ausfallzeiten als Erstattungsleistung bei bestimmten Witterungsbedingungen und als Erstattung ggf. von Zuschuss-Wintergeld zur Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung),
  • Berufsausbildung (beispielsweise als Erstattung von Teilen der Ausbildungsvergütungen nach tariflichen Regelungen, Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, Übernahme von Fahrtkosten zur Berufsschule),
  • Berufsfortbildung (z. B. für Quereinsteiger und zur Arbeitssicherheit),
  • Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten bei einem 12-monatigen Ausgleichszeitraum der Arbeitszeitflexibilisierung,
  • Zusatzversorgung zu einem Teil aus Beiträgen für die Zusatzversorgungskasse.
Zur Abwicklung des Sozialkassenverfahrens für das Gerüstbaugewerbe können verschiedene elektronische Meldeverfahren herangezogen werden, in der Regel abhängig vom betrieblichen Abrechnungsverfahren für Lohn und Gehalt, der Abrechnung durch den Steuerberater oder vom Baurechenzentrum (BRZ).
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