Baustelle

Baustellenverordnung (BaustellV)

Die Baustellenverordnung trifft Regelungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen. Dem Auftraggeber fällt die Aufgabe zu, das Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten zu regeln. Dabei sind als Anforderungen zu beachten:
  • zeitliche Abläufe der Baudurchführung,
  • Einrichtung der Baustelle mit Bezug auf die verfügbaren Flächen u.a.,
  • Bestimmung eines Koordinators für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Grundlage eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGE-Plan) nach den Bestimmungen in der seit 1. Juli 1998 gültigen Baustellenverordnung (BaustellV).
Anzuwenden ist sie auf allen Baustellen, bei der
  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und
  • auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Bereits vor Beginn der Bauausführung hat der Auftraggeber der zuständigen Behörde eine Vorankündigung mit den wichtigsten Angaben zur Baustelle zu übermitteln. Dafür sind folgende Mindestangaben vorgeschrieben:
  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift des Auftraggebers,
  • Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle des Auftraggebers verantwortlichen Dritten,
  • Name und Anschrift des Koordinators,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle während der Bauzeit.
Auf solchen Baustellen ist durch den Auftraggeber (AG) ein geeigneter Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu stellen. Er hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) aufzustellen und unter Kontrolle zu halten. Für den SiGePlan sind die Minimalanforderungen in der Baustellenverordnung vorgegeben, wobei jedoch der Aufbau, die Gliederung und die Gestaltung bzw. Aufmachung durch den Aufsteller selbst festzulegen sind. Der SiGe-Plan ist bereits in der Vorbereitungsphase für die Baumaßnahmen mit vorzusehen und anschließend laufend an ggf. notwendige Änderungen aus dem Baufortschritt anzupassen. Wichtig sind vor allem Festlegungen bzw. spezifische Maßnahmen, wenn „gefährliche“ Arbeiten auszuführen sind. Gefährdungen sind zu erkennen und aufzulisten.
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