Was regelt die Baustellenverordnung?
Die Baustellenverordnung (BaustellV vom 10. Juni 1998 und letzte Änderungen vom 19. Dezember 2022) trifft Regelungen als Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen. Als Baustelle ist hierbei ein Ort anzusehen, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Es kann eine oder mehrere bauliche Anlagen umfassen. Dem Auftraggeber fällt die Aufgabe zu, das Zusammenwirken notwendiger Maßnahmen aller am Bau Beteiligten zu regeln. Sie haben der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu dienen. Baustellenverordnung (BaustellV): Regelungen als Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
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Welche Aufgaben sind nach BaustellV auszuführen?
Als spezielle Anforderungen gelten:
- Gestaltung der zeitlichen Abläufe der Baudurchführung und diesbezügliche Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander auszuführen sind
- Einrichtung der Baustelle mit Bezug auf verfügbare Flächen u. a.
- Bestimmung eines Koordinators für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Grundlage eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGE-Plan)
- Vorankündigung durch den Auftraggeber gegenüber der zuständigen Behörde zu den wichtigsten Angaben der künftigen Baustelle
Welche Änderungen gelten ab 1. April 2023?
Nach der 1. Verordnung zur Änderung der BaustellV vom 19. Dezember 2022 (in Kraft seit 1. April 2023) ist auf „besonders gefährliche Arbeiten“ stärkeres Augenmerk zu legen und bei der Einrichtung der Baustelle erforderliche Unterrichtungen gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und deren Beschäftigten vorzusehen.
Als gefährliche Arbeiten zählen hierzu neu gefasst als Pos. 10 in Anhang II der BaustellV der „Auf- oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben der Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden“.
Weiterhin wurde neu in der 1. Verordnung nach § 6a BaustellV bestimmt, dass künftig der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen beraten muss.
Wann ist eine Vorankündigung der Baustelle erforderlich?
Eine Vorankündigung gilt vorrangig für größere Baustellen und ist nach § 2 Abs. 2 BaustellV auf Baustellen anzuwenden, bei der:
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und
- auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Vorgeschriebene Angaben der Vorankündigung
Zur Vorankündigung sind folgende Mindestangaben vorgeschrieben:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Auftraggebers verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle während der Bauzeit
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und die erheblichen Änderungen anzupassen.
Wann und wofür ist ein Koordinator für die Baustelle nötig?
Werden auf einer Baustelle Beschäftigte von mehreren Arbeitgebern tätig, dann sind ein oder ggf. mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Er muss über baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügen.
Diese Aufgaben kann ggf. auch der Bauherr als Auftraggeber selbst wahrnehmen. Dem Bauherrn obliegt grundsätzlich die Verantwortung.
Vom Koordinator sind die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV wahrzunehmen, differenziert nach folgenden Phasen
Für den SiGe-Plan sind die Minimalanforderungen in der BaustellV vorgegeben, wobei jedoch der Aufbau, die Gliederung und die Gestaltung bzw. Aufmachung durch den Aufsteller selbst festzulegen sind. Wichtig sind vor allem Festlegungen bzw. spezifische Maßnahmen, wenn „gefährliche“ Arbeiten auszuführen sind. Gefährdungen sind zu erkennen und aufzulisten.
Welche Pflichten haben die Arbeitgeber?
Auch die jeweiligen Arbeitgeber der Beschäftigten auf der Baustelle haben ihre Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach § 5 BaustellV zu treffen, beispielsweise für:
- die Instandhaltung ihrer Baumaschinen und Geräte
- Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung von Abfällen
- die Anpassung der Bauabläufe unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle
- Wechselwirkungen z. B. zwischen den Tätigkeiten einzelner Gewerke und auf dem Baustellengelände
- die Information ihrer Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die einzelnen Schutzmaßnahmen