Baustelle

Gefährliche Arbeiten auf Baustellen

Was sind gefährliche Arbeiten?

Bei gefährlichen Arbeiten besteht für die Beschäftigten in Bauunternehmen eine erhöhte Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit. Die Gefährdung kann resultieren aus dem jeweiligen Arbeitsverfahren, der angewendeten Bautechnologie, dem Einsatz der Baumaschinen und Geräte, dem Einsatz und der Wiedergewinnung von Baustoffen, aus der Einrichtung der Baustelle, der Umgebung und sogar von Witterungseinflüssen.

Welche Regelung gilt bei gefährlichen Bauarbeiten?

Bauarbeiten auf Baustellen, die als besonders gefährlich anzusehen sind, werden im Anhang II zur Baustellenverordnung (BaustellV) ausgewiesen. Die BaustellV vom 10. Juni 1998 (im BGBl. I 1998, S. 1283) erfuhr zuletzt eine Anpassung mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der BaustellV vom 19. Dezember 2022“, die seit 1. April 2023 in Kraft ist und speziell auch Aktualisierungen im Anhang II zu besonders gefährlichen Arbeiten vorsieht.
Bei gefährlichen Arbeiten muss im Voraus ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden. So soll Unfällen vorgebeugt werden.
Bei gefährlichen Arbeiten muss im Voraus ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden. So soll Unfällen vorgebeugt werden.
Bild: © f:data GmbH

Welche Arbeiten gelten als besonders gefährlich?

Im Anhang II der BaustellV werden folgende besonders gefährliche Arbeiten angeführt:
  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind.
  2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte folgenden Stoffen ausgesetzt sind:
    1. biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 nach der Baustoffverordnung,
    2. gefährlichen Stoffen und Gemischen der Nr. 1a und f, Nr. 2e bis g der Gefahrstoffverordnung im Sinne von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden u. ä. sowie sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen.
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die eine Kontrolle und Überwachung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes erfordern.
  4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.
  5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.
  7. Arbeiten mit Tauchgeräten.
  8. Arbeiten in Druckluft.
  9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden.
  10. Aufbau oder Abbau von Massivelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben der Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
Sollen auf der Baustelle gefährliche Arbeiten ausgeführt werden, so ist bereits vor Einrichtung der Baustelle gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Dieser Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und zugleich besondere Maßnahmen für die Ausführung von besonders gefährlichen Arbeiten ausweisen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gefährliche Arbeiten auf Baustellen"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen fest, die bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und Nebenleistungen und der Abrechnung bei Kampfmittelräumungsarbeiten gelten.Diese Norm gilt für das Sondieren und Bergen von gewahrsam...
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- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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