Baurecht / BGB

Beistellungen

Werden dem Bauunternehmen als Auftragnehmer und Leistungserbringer Güter (z. B. Stoffe, Baumaschinen und Geräte u. a.) und/oder Dienstleistungen kostenlos vom Bauherrn bzw. Auftraggeber (AG) zur Verfügung gestellt, wird allgemein von Beistellungen gesprochen. Der Bauunternehmer als Empfänger erhält keine Lieferung bzw. Leistung, hat die Beistellung aber in der Regel für die von ihm zu erbringende Bauleistung einzusetzen und selbst von der vereinbarten Leistung bzw. Vergütung in Abzug zu bringen. Die Beistellung gelangt nicht in die Verfügungsgewalt des Auftragnehmers und kann folglich auch nicht als Gegenleistung angesehen werden. Die Beistellung wird auch nicht wieder an den Auftraggeber zurückgeliefert.
Im Baugewerbe stellen sich Beistellungen in verschiedenen Formen dar:
  • Beistellungen durch den Auftraggeber an das Bauunternehmen evtl. für Einbaustoffe und Bauteile, näher erläutert unter Beistellungen zu Stoffen vom Bauherrn. Oft werden auch die Betriebsstoffe "Baustrom und Bauwasser" vom Auftraggeber bereitgestellt und dazu im Bauvertrag ein pauschaler Prozentsatz (z. B. 0,3 bis 0,8 % von der Auftragssumme) vereinbart. Bei kostenloser Beistellung erfolgt dann in der Rechnungslegung des Bauunternehmens an den Bauherrn ein Abzug der wertmäßigen Beistellung.
  • Beistellungen durch den General- bzw. Hauptunternehmer (HU) gegenüber Nachunternehmern ggf. für Einbaustoffe, aber evtl. auch für Gebrauchsstoffe wie Vorhalte- und Rüstmaterial, Betriebsstoffe wie Baustrom und Bauwasser, Baumaschinen und Geräte, Leistungen für den Winterbauschutz, Sicherungsmaßnahmen u. a., näher erläutert unter Beistellungen gegenüber Nachunternehmern. Meistens werden hierzu im Nachunternehmervertrag ebenfalls vereinbarte Prozentsätze mit Bezug auf die Auftrags- bzw. Abrechnungssumme oder in Form gewerkebezogener Prozentsätze beispielsweise für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser vereinbart. Bei der Rechnungslegung ist die wertmäßige Beistellung im Rechnungsumfang in Abzug zu bringen.
  • Beistellungen gegenüber einer Normal-ARGE von den an der Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter, beispielsweise als Beistellung von Personal an die Normal-ARGE, aber auch von Baumaschinen und Geräten, von Einbau- und Gebrauchsstoffen und ggf. Transportleistungen als bauspezifische Beistellungsformen. Die Beistellungen gegenüber einer Normal-ARGE gelten nicht als werkvertragliche Bauleistungen. Von den an der ARGE beteiligten Bauunternehmen erfolgt an die Normal-ARGE eine Rechnungslegung mit Umsatzsteuer. Die Normal-ARGE ist nicht Steuerschuldner nach Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG).
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