Buchhaltung / Rechnungswesen

Betriebsfremde Erträge

Betriebsfremde Erträge werden im Rahmen der Unternehmensrechnung dargestellt und im Besonderen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Unternehmens zum Jahresabschluss ausgewiesen. Im Gegensatz zu den Erträgen aus der unmittelbaren Bauausführung (beispielsweise Umsatzerlöse aus Bauleistungen u. a.) stehen die betriebsfremden Erträge nicht im direkten Zusammenhang zum Bauprozess. Sie stellen sich vorrangig im Finanzbereich dar.
In Bauunternehmen wird für die Aufstellung der GuV vorzugsweise das Gesamtkostenverfahren nach der Gliederung in § 275 Abs. 2 im Handelsgesetzbuch (HGB) gewählt. Danach umfassen die Positionen in den Zeilen 9 bis 11 die Summe der betriebsfremden Erträge, und zwar im Einzelnen (mit Verweis in Klammern auf die betreffenden Kontengruppen des Baukontenrahmens):
  • Erträge aus Beteiligungen und sonstigen Finanzanlagen wie aus Gewinngemeinschaften, aus Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie aus Beteiligungen (Kostenuntergruppen 550 bis 552),
  • vereinnahmte Zinsen aus Ausleihungen an verbunden Unternehmen, aus Aufzinsungen von Ausleihungen sowie Erträge aus Wertpapieren des Anlagevermögens (Kontenuntergruppen 553 bis 557),
  • sonstige Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten, aus Forderungen, Aufzinsungsbeträge sowie und ähnliche Erträge (Kontengruppe 56).
Den betriebsfremden Erträgen können die betriebsfremden Aufwendungen (beispielsweise gezahlten Zinsaufwendungen) gegenübergestellt werden. Als Differenz stellt sich danach ein Ergebnis dar, bezeichnet allgemein als Finanzergebnis als spezielle periodenbezogene Ergebnisart.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Betriebsfremde Erträge"

Auszug im Originaltext aus VDI 4645 (2023-04)
9.11.1 Regelungskonzept der WärmeerzeugungDie Regelung einer Wärmepumpe ist meist deren integraler Bestandteil und funktionsnotwendig für den Betrieb. Sie übernimmt u. a.: die Steuerung und Überwachung des Kältekreises (autark, herstellerspezifisch),...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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