Buchhaltung / Rechnungswesen

Neutrales Ergebnis

Als neutrales Ergebnis (neutraler Gewinn oder Verlust) gilt für Jahresabschlüsse im Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurden, die Summe aus
  • dem Finanzergebnis als Differenz zwischen Erträgen im Finanzbereich (z. B. aus Beteiligungen und vereinnahmten Zinsen) und Aufwendungen (z. B. gezahlten Zinsen und Abschreibungen auf Finanzanlagen),
  • der Differenz aus betriebsfremden Erträgen (z. B. erhaltene staatliche Zuschüsse) und betriebsfremde Aufwendungen (z. B. Schenkungen, Spenden),
  • der Differenz aus periodenfremden Erträgen (z. B. nachträgliche Steuerrückvergütungen) und periodenfremden Aufwendungen (z. B. Steuernachzahlungen),
  • dem außerordentlichen Ergebnis als Differenz zwischen außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen, das in der Gewinn-und Verlustrechnung im Unternehmen nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) in Zeile 17 nach § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ausgewiesen wird.
Das neutrale Ergebnis lässt sich aus der betrieblichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ableiten. Praktisch ist es das Ergebnis, was sich außerhalb des eigentlichen Bauprozesses darstellt. Ableitend aus dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG vom 17. Juli 2015) entfällt jedoch das außerordentliche Ergebnis in der Staffelung der GuV in den Jahresabschlüssen, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen werden. Für die Ergebnisdarstellung in der GuV ist künftig nicht mehr die gewöhnliche Geschäftstätigkeit relevant. Die Aussage zu Erträgen und Aufwendungen wurde ausgeweitet um die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen im Rahmen der "sonstigen" betrieblichen Erträge und Aufwendungen. Außerdem besteht Anzeigepflicht für die außergewöhnlichen Sachverhalte nach Art und Betrag im Anhang zum Jahresabschluss.
Das neutrale Ergebnis als spezielle Ergebnisart wird oft auch für Aussagen zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen herangezogen, beispielsweise mit den Intensitäts-Kennzahlen nach folgenden Berechnungen:
  • Anteil des neutralen Ergebnisses am Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (Zeile 14 in der GuV nach GKV nach § 275 Abs. 2 HGB) bei begonnenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2016:
    neutrales Ergebnis x 100 %________________=...... %
    Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit
  • Anteil des neutralen Ergebnisses am Unternehmensergebnis vor Steuern:
    neutrales Ergebnis x 100 %________=...... %
    Unternehmensergebnis vor Steuern
  • Anteil des Finanzergebnisses am neutralen Ergebnis:
    Finanzergebnis x 100 %=...... %
    neutrales Ergebnis
  • Anteil des außerordentlichen Ergebnisses am neutralen Ergebnis bei begonnenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2016:
    außerordentliches Ergebnis x 100 %=...... %
    neutrales Ergebnis
Das neutrale Ergebnis kann sich auch als Verlust darstellen, folglich dann die ausgewiesenen Kennzahlen mit negativen Aussagen. Ein Verlust liegt meistens dann vor, wenn das Finanzergebnis ebenfalls negativ ist, beispielsweise infolge höherer Zinsaufwendungen gegenüber weitaus niedrigeren Zinserträgen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Neutrales Ergebnis"

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7.3.1 Art des Verfahrens und ZweckAufgrund der Wechselbeziehungen zwischen Gebäude und Anlage, zwischen Zonen und/oder sonstiger Wechselbeziehungen, können für die Berechnung mehrere Schritte erforderlich sein. Falls beabsichtigt ist, die Wechselbezi...
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0.1.1 Art, Umfang, Ziel und Zweck.0.1.2 Bezeichnung und Beschreibung des Bauwerksstandortes mit Lagekoordinaten, Koordinatensystem, Geländehöhe über NHN und Referenzhöhe.0.1.3 Bekannte oder vermutete Grundbrüche oder Hohlräume im Baustellenbereich.0....
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10.1 Allgemeines Bei der Errichtung von Erdungsanlagen nach Abschnitt6 können unterschiedliche Werkstoffe genutzt werden– im Erder selbst wie auch bei dessen Verbindung zu Konstruktionsteilen. Es muss daher geprüft werden, ob bei den verwendeten Werk...
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4.1 BestimmungDas PMV ist ein Index, der den Durchschnittswert für die Klimabeurteilung durch eine große Personengruppe anhand folgender 7-stufiger Klimabeurteilungsskale vorhersagt (siehe Tabelle 1). Der PMV-Index beruht auf dem Wärmegleichgewicht d...
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 10169 (2022-06)
6.3.3.3.2.1 Korrosionswiderstand bei natürlicher AußenbewitterungDie Erzeugnisse müssen Außenbewitterungsprüfungenan unterschiedlichen Standorten mit Land-, Stadt-, Maritim-und Industrieatmosphäre, bei Luftverschmutzung und Feuchtigkeit, in K...
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 10223-8 (2014-04)
7.1 Allgemeines Die einzelnen Gesamteinheiten müssen entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers und der Leistungsfähigkeit des Herstellers in den verschiedenen Größen gefertigt werden.Die Größen der Maschenweiten und deren Toleranzen müssen den...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 10223-3 (2014-04)
6.1 Allgemeines Die Produkte müssen entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers und der Leistungsfähigkeit des Herstellers in den verschiedenen Größen gefertigt werden.Die Größen der Maschenweiten und deren Toleranzen müssen Tabelle 2 entspreche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18205 (2016-11)
5.1 AllgemeinesDie Bedarfsplanung setzt sich aus verschiedenen, nachfolgend aufgeführten Komponenten zusammen: Bezeichnung des Projektes (ggf. Kurzbeschreibung des Projektkontexts auf Basis der Checkliste 1 in Anhang A);, Beschreibung der erf...
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 408 (2012-10)
10.1 Prüfkörper Die Mindestlänge des Prüfkörpers muss der 19fachen Querschnittshöhe entsprechen. Falls dies nicht möglich ist, ist die Spannweite des Trägers im Prüfbericht anzugeben.10.2 Durchführung Der Prüfkörper ist im Biegeversuch an zwei Stelle...
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 408 (2012-10)
9.1 Prüfkörper Die Mindestlänge des Prüfkörpers muss der 19fachen Querschnittshöhe entsprechen. Falls dies nicht möglich ist, ist die Spannweite des Trägers im Prüfbericht anzugeben.9.2 Durchführung Der Prüfkörper ist im Biegeversuch an zwei Stellen ...
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