Buchhaltung / Rechnungswesen

Neutraler Ertrag

Neutrale Erträge sind nicht unmittelbar das Resultat des betrieblichen Bauprozesses und folglich nicht Bestandteil der Bauleistungen innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Sie gehören aber zum Ertrag einer Periode im Rahmen der betrieblichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bis 2015 bzw. ab 2016 und somit zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr.
Dazu rechnen :
  • betriebsfremde Erträge, die sich vorrangig im Finanzbereich des Unternehmens darstellen und in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren in § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) in den Zeilen 9 bis 11 ausgewiesen werden wie:
    • Erträge aus Beteiligungen und sonstigen Finanzanlagen wie aus Gewinngemeinschaften, aus Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie aus Beteiligungen,
    • vereinnahmte Zinsen aus Ausleihungen an verbunden Unternehmen, aus Aufzinsungen von Ausleihungen sowie Erträge aus Wertpapieren des Anlagevermögens,
    • sonstige Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten, aus Forderungen, Aufzinsungsbeträge und ähnliche Erträge.
  • sonstige betriebsfremde Erträge, z. B. zugeflossene, nicht rückzahlbare staatliche Zuschüsse,
  • periodenfremde Erträge, z. B. nachträgliche Steuerrückvergütungen,
  • außerordentliche Erträge, z. B. beim Verkauf alter Baumaschinen und Geräte sowie Anlagen zu einem Preis, der über dem Restbuchwert liegt, Erträge aus der Stilllegung von Kapazitäten, Erträge aus außergewöhnlichen Versicherungsfällen u. a.,
Außerordentliche Erträge rechnen nur noch hinzu, wenn das Geschäftsjahr im Unternehmen vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurde. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, entfällt der Ausweis von außerordentlichen Erträgen - wie auch von außerordentlichen Aufwendungen - in der Gliederung zur GuV. Außerordentliche Erträge werden künftig mit in den "sonstigen" betrieblichen Erträgen ausgewiesen sowie bei Anfall als außergewöhnliche Sachverhalte nach Art und Betrag im Anhang zum Jahresabschluss angegeben.
Wird die Baumaßnahme durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ausgeführt, können ebenfalls neutrale Erträge nach den angeführten Beispielen anfallen.
Den neutralen Erträgen können die neutralen Aufwendungen (beispielsweise gezahlten Zinsaufwendungen) gegenübergestellt werden. Als Differenz stellt sich danach ein Ergebnis dar, bezeichnet allgemein als neutrales Ergebnis als spezielle periodenbezogene Ergebnisart mit den Anteilen des:
  • Finanzergebnisses und
  • des außergewöhnlichen Ergebnisses (nur noch für vor dem 1.1.2016 begonnene Geschäftsjahre).
Das neutrale Ergebnis kann sich auch als Verlust darstellen, wenn die neutralen Erträge geringer sind als der neutrale Aufwand, beispielsweise infolge höherer Zinsaufwendungen gegenüber weitaus niedrigeren Zinserträgen.
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