Die Baugeräteliste (BGL) 2020 liegt überarbeitet und neu gefasst erstmals als gemeinsame Ausgabe für Deutschland und Österreich vor. Der Aufbau folgt weiterhin den bisherigen Strukturelementen, wie sie bereits den früheren Ausgaben und zuletzt in der BGL 2015 zugrunde lagen. Die BGL 2020 entspricht der europäischen harmonisierten Strukturierung des Aufbaus und kann mit anderen europäischen Datenkatalogen zum Datenbestand abgeglichen, erweitert und aktualisiert werden. Vorgesehen ist eine laufende Aktualisierung des Datenbestandes durch die Aufnahme neuer Geräte und Ausrüstungen. Die BGL 2020 ist in 21 Gerätehauptgruppen unter einstelliger Verwendung von Buchstaben des Alphabets mit folgenden Bezeichnungen gegliedert:
A | Geräte der Materialaufbereitung |
B | Geräte zur Herstellung, zum Transport und zur Verteilung von Beton, Mörtel und Putz |
C | Hebezeuge |
D | Geräte für Erdbewegung und Verdichtung |
E | Straßenbaugeräte |
F | Gleisoberbaugeräte |
G | Schwimmende Geräte |
H | Geräte für Tunnel- und Stollenbau |
J | Ramm- und Ziehgeräte, Geräte für Injektionsarbeiten |
K | Bohrgeräte, Schlitzwandgeräte |
L | Geräte für horizontalen Rohrvortrieb und Geräte für Pipelinebau |
M | Geräte und Anlagen zur Dekontamination und zum Umweltschutz |
P | Transportfahrzeuge |
Q | Druckluftgeräte, Druckluftwerkzeuge |
R | Geräte zur Energieerzeugung, -umwandlung, -verteilung |
S | Hydraulikzylinder und Hydraulikaggregate |
T | Kreisel- und Kolbenpumpen, Rohrleitungen |
U | Schalungen und Rüstungen |
W | Maschinen und Geräte für Werkstattbetrieb |
X | Baustellenunterkünfte, Container |
Y | Vermessungsgeräte, Laborgeräte, Büromaschinen, Kommunikationsgeräte. |
Die Verwendung von I und O ist wegen Verwechslungsgefahr nicht vorgesehen. Nicht besetzt sind gegenwärtig die Gerätehauptgruppen N, V und Z.
Weitere Untergliederungen verweisen auf die Gerätegruppe, Geräteuntergruppe und Geräteart. Sie werden durch jeweils eine zusätzliche Ziffer gekennzeichnet. Weiterhin können den Gerätearten Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte zugeordnet sein. Mit insgesamt 10 Stellen lassen sich somit sämtliche Baumaschinen und Geräte umfassend beschreiben. Das folgende Beispiel veranschaulicht die Unterteilung. Unterteilung der Gerätegruppe Turmdrehkrane nach BGL 2020
C | Gerätehauptgruppe | Hebezeuge |
C.0 | Gerätegruppe | Turmdrehkran |
C.0.1 | Geräteuntergruppe | Turmdrehkrane, obendrehend, stationär oder fahrbar |
C.0.10 | Geräteart (EDV-Kurztext) | Turmdrehkran mit Laufkatzenausleger (TURMKRAN LAUFKATZ) |
C.0.10.0080 | Gerätegröße | Turmdrehkran mit Laufkatzenausleger und 80 tm Nennlastmoment |
C.0.10.0080.AA | Zusatzausrüstung | wie vor und mit Verstell-/Hubwerk mit 1,15-facher bis 1,4-facher Motorleistung |
C.0.10.0080.01 | Zusatzgerät | Auslegerverlängerungsstück mit Halteseilen und Verbindungsmitteln |
(Quelle: BGL-Baugeräteliste 2020, Bauverlag BV GmbH Gütersloh 2020, S.14)

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Für gleiche Gerätearten nach BGL sind die gleichartige Konstruktion sowie Einsatzmöglichkeit charakteristisch. Kommt ein Gerät in mehreren Gerätegruppen nach BGL vor, so sind Querverweise zu nutzen. Um innerhalb einer Geräteart eine Gerätegröße zu beschreiben und damit eindeutig einzustufen, werden die Daten einer ggf. zweier technischer Kenngrößen genutzt und in weiteren 4 Stellen wie im Beispiel ausgewiesen. Sofern sich keine Kenngrößen angeben lassen, beginnt dann die fortlaufende Nummerierung mit 0001 für die jeweilige Kenngröße. Ist eine Geräteart neu hinzugekommen und nach Neuwert einzustufen, ist die fiktive Gerätegröße "0000" zu verwenden.
Als Zusatzausrüstungen von Baumaschinen zur Standardausrüstung gelten fest in ein Gerät eingebaute und in der Regel nicht auswechselbare Einrichtungen. Sie werden im Anschluss an die einschlägige Tabelle aufgeführt und mit zwei zusätzlichen Buchstaben wie im Beispiel gekennzeichnet. Zusatzgeräte von Baumaschinen z. B. Anbaugeräte, die mit dem Grundgerät nicht dauernd fest verbunden sind und mit gleichen oder auch unterschiedlichen Gerätegrößen einer Geräteart kombiniert werden können, werden als selbstständige Geräte behandelt und sind durch 2 Ziffern gekennzeichnet.
Nur für ausgewählte Gerätearten erfolgen unmittelbar in der BGL Angaben zu Verschleißteilen von Geräten, die nicht in den Reparaturkostensätzen enthalten sind. Komplette Aussagen zu Verschleißteilen werden separat in einem "Verschleißteilekatalog" mit Angaben innerhalb der jeweiligen Geräte vorgesehen. Zu beachten sind dabei Aspekte für die Abgrenzung des Umfangs von Reparaturen einerseits und zum anderen zu sonstigen, im Bereich der Gerätekosten noch weiterhin erforderlichen Arbeiten.
Für die einzelnen Gerätegruppen nach BGL werden mit Bezug auf die Verwendung der Daten in Kalkulationen sowie inner- und zwischenbetrieblichen Verrechnungen Aussagen verschiedener Art im jeweiligen Vorspann und den Tabellen getroffen, so:
zur Nutzungsdauer,
zu den Vorhaltemonaten nach BGL, wobei die noch bis zur BGL 2015 herangezogene Von-Bis-Spanne zu Vorhaltemonaten künftig entfällt und nur noch eine Angabe ausweist, zu den Kenngrößen von Baumaschinen, beispielsweise Nennlastmoment für Krane, Trockenfüllmenge für Mischer, Motorleistung und Tieflöffelinhalt für Hydraulikbagger, Gewicht u. a., zum monatlichen Prozentsatz und Wert in € für Abschreibung und Verzinsung nach BGL, ebenfalls in der BGL 2020 nicht mehr mit einem unteren und oberen %-Satz und Wert (wie noch vorher in der BGL 2015),
Soweit ein Gerät vorliegt, das in den Tabellen der BGL 2020 nach der Kenngröße nicht aufgeführt wird, ist nach dem vorliegenden Fall ggf. entweder eine Interpolation nach BGL oder eine Extrapolation nach BGL zu prüfen und für Aussagen zum mittleren Neuwert und den Abschreibungs-, Verzinsungs- und Reparaturkostensätzen vorzunehmen.