Reparaturkosten fallen für Reparaturen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft von Baumaschinen und Geräten an.
Was sind Reparaturen?
Sie umfassen:
Die Notwendigkeit von Reparaturen der Baumaschinen ist vorwiegend bedingt durch:
Der Umfang an Reparaturen und die anfallenden Reparaturkosten steigen mit zunehmender Nutzungs- bzw. Einsatzdauer der Baumaschinen und Geräte an.
Reparaturen an Baumaschinen und Geräten erfolgen größtenteils in der betriebseigenen Zentralwerkstatt oder durch externe Dienstleister. Nur auf sehr großen und langfristigen Baustellen kann eine eigene Baustellenwerkstatt sinnvoll und wirtschaftlich sein. 
Reparaturkosten umfassen Löhne, Materialaufwand, Werkstattgemeinkosten und externe Reparaturleistungen an Baumaschinen.
Bild: © f:data GmbH
Instandhaltung und Instandsetzung
Laut DIN 31051 umfasst die Instandhaltung alle technischen und administrativen Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit über den gesamten Lebenszyklus eines Geräts. Auf der Baustelle betrifft das vor allem laufende Reparaturen zur Sicherung der Betriebsbereitschaft eigener Baumaschinen und Geräte.
Die Instandsetzung von Baumaschinen und Geräten umfasst hingegen alle Reparaturen außerhalb der Vorhaltezeiten auf Baustellen, um die Baumaschinen und Geräte für einen Baustelleneinsatz in den bestmöglichen Betriebszustand und die volle Leistungsfähigkeit zu versetzen. Die Anteile von Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb der Reparaturkosten sind unterschiedlich hoch, je nach:
In der Baupraxis wird oft mit überschlägigen Anteilen gerechnet, wie:
Was zählt zu den Reparaturkosten?
Reparaturkosten entstehen bei der Instandsetzung betriebseigener Baumaschinen und Geräte und umfassen:
Stoffkosten, z. B. für Verbrauchsmaterialien, Einbau von Ersatzteilen, Aggregaten, Arbeitseinrichtungen und sonstigen Konstruktionsteilen sowie Hilfsmittel der Reparaturen oder Betriebsstoffe und Gemeinkosten für die Werkstätten, ihre Leitung und Organisation.
Die Erfassung der Kosten erfolgt in den jeweiligen betrieblichen Kostenstellen. Werden Reparaturen extern vergeben, zählen die Eingangsrechnungen zu den Reparaturkosten.
Reparaturkosten als Teil der Vorhaltekosten
Für die betriebseigenen Baumaschinen und Geräte kann dies auf Grundlage von Sätzen und Werten in der aktualisierten und neu gefassten Baugeräteliste (BGL) 2025 (vorher BGL 2020) erfolgen. Gleichermaßen wäre die Verrechnung gegenüber einer Normal-ARGE durch die beteiligten Bauunternehmen vorzusehen. Angegeben werden die Reparaturentgelte in der BGL:
in Euro als absoluter Betrag für einen Vorhaltemonat als Vorhaltezeit.
Die Ansätze in der BGL sind Durchschnittswerte auf Grundlage der gesamten Nutzungsdauer bzw. der Vorhaltemonate nach BGL. Sie repräsentieren praktisch altersunabhängige und damit gleichbleibende Ansätze und gelten unter der Voraussetzung:
von mittelschweren Betriebsbedingungen,
einer einschichtigen Arbeitszeit und
sachgemäßer Wartung und Pflege.
Beispiel: Berechnung des Reparaturentgelts nach BGL
Das Reparaturentgelt berechnet sich nach den Nutzungshinweisen unter Tz. 7.2 in der BGL 2025 (Bauverlag BV GmbH Gütersloh) als Beispiel wie folgt:
Baugerät:
Turmdrehkran mit Laufkatzausleger in der BGL 2025, Geräte-Nummer C.0.10.0100 und einem Nennlastmoment von 100 tm als Kenngröße, mit den Ansätzen:
Berechnung:
monatlicher Reparaturkostensatz: r = (r ÷ 100) × M = ………….. (€ / Monat)
monatliche Reparaturkosten betragen: r = (1,1 ÷ 100) × 255.500,00 € = 2.810,00 € / Monat
Beträge in der BGL werden wie folgt gerundet:
über 100,00 € bis unter 500,00 € auf 1,00 €,
über 500,00 € bis unter 1.000,00 € auf 5,00 €,
über 1.000,00 € bis unter 5.000,00 € auf 10,00 € und
über 5.000,00 € bis unter 10.000,00 € auf 50,00 €.
Reparaturentgelt bei Stillliegezeiten
Beim Einsatz von Baugeräten auf Baustellen können Stillliegezeiten eintreten. Nach BGL 2025 wird eine Stillliegezeit bei Baumaschinen und Geräten allgemein als ein Zeitraum innerhalb der Vorhaltezeit nach BGL verstanden, in dem das Baugerät infolge höherer Gewalt oder anderer vergleichbarer Umstände stillgelegt wird, aber auf der Baustelle verbleibt. Liegen Stillliegezeiten vor, gilt zum Reparaturentgelt im Vorhaltemonat folgende Regelung in der BGL 2025:
Innerbetriebliche Verrechnung der Reparaturkosten
Die Reparaturkosten werden den Nutzern der Baugeräte in verschiedener Art und Weise verrechnet. Für die betriebseigenen Baugeräte kann dies gegenüber den Baustellen als Einsatzorte auf Grundlage der Werte in der BGL 2025 erfolgen.
Dabei werden die Reparaturentgelte zusammen mit Abschreibungen und Verzinsung als AVR-Wert verrechnet und den Baustellen belastet. Gleichermaßen wäre die Verrechnung gegenüber einer Normal-ARGE durch die beteiligten Bauunternehmen vorzusehen. Die innerbetriebliche Verrechnung kann abhängig von der Vorhaltezeit auch erfolgen für:
Vorhaltekosten je Kalendertag = 1 / 30 des Monatsbetrags,
Vorhaltekosten je Arbeitstag = 1 / 21 des Monatsbetrags oder
Vorhaltekosten je Vorhaltestunde = 1 / 170 des Monatsbetrags.
Für Bereitstellungsgeräte (z. B. Turmdrehkrane) erfolgt in der Regel der Bezug bei kurzer Vorhaltezeit mit Kalender- bzw. Arbeitstagen.
Demgegenüber sind Leistungsgeräte (z. B. Bagger oder Putzmaschine) meistens leistungsbezogen zu betrachten und der Bezug auf Sätze für Vorhaltestunden vorzuziehen. Für Leistungsgeräte werden oft auch betrieblich vorermittelte Stundenverrechnungssätze für die Baustellenbelastung herangezogen. Sie enthalten meistens auch weitere Kosten wie Lohnkosten für den Maschinisten, ggf. Kosten für Betriebsstoffe und Transportkosten zur Baustelle und zurück. Was zählt nicht zu den Reparaturen?
Zu den Reparaturkosten zählen nach den Nutzungshinweisen unter Tz. 7.3 in der BGL 2025 nicht die Aufgaben und Kosten für:
Überprüfungen (z. B. periodische Überprüfungen zur Gerätesicherheit),
Einstellarbeiten und Nachregulierungen einschließlich zugehöriger Materialkosten,
Beseitigung von Verschmutzungen durch Baustoffe und Boden,
Beseitigung von Gewaltschäden oder
Ersatz von Verschleißteilen, die zur jeweiligen Geräteart nach BGL jeweils unter „Verschleißteile“ angeführt werden.