Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Vorhaltemonate nach BGL

Als technisch-wirtschaftliche Daten in der überarbeiteten und neugefassten Auflage „Baugeräteliste (BGL) 2020“ werden zu Baumaschinen und Geräten neben der Nutzungsdauer noch die Vorhaltemonate als durchschnittliche Einsatzzeit ausgewiesen. Mit den Vorhaltemonaten werden nach Tz. 4.1.2 in den Nutzungshinweisen der BGL auch jene Zeiten berücksichtigt, in denen eine Baumaschine aus betrieblichen und sonstigen Gründen nicht eingesetzt werden kann. Beispielsweise bedeuten witterungsbedingte Stillstandzeiten und Reparaturzeiten solche objektiven Ausfälle. Auch können fehlende Bauaufträge oder Anschlussaufträge sowie die Haltung eines durchschnittlich umfangreichen Baumaschinenparks ohne genaue Kenntnis über künftige Bauaufgaben einen Ausfall verursachen. Alle diese Zeiten sind von der Nutzungsdauer abzusetzen.
Hydraulikbagger mit Tieflöffel
Hydraulikbagger mit Tieflöffel Bild: © f:data GmbH
Zur Berücksichtigung von Ausfallzeiten wurden auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen der Baupraxis für jede Geräteart Vorhaltemonate in der BGL 2020 vorbestimmt, in denen ein Gerät auf den Baustellen tatsächlich wirtschaftlich eingesetzt werden kann. Diese Zeit in Monaten ist wesentlich geringer als die sich aus der Nutzungsdauer ableitenden Monate, die der bilanziellen Abschreibung nach den AfA-Tabellen – Baugewerbe zugrunde liegen.
Die BGL 2020 weist beispielsweise folgende Aussagen aus:
Geräteuntergruppen und GeräteartenNutzungsdauer
Jahre
Vorhaltemonate
Monate
Monatlicher %-Satz für Abschreibungen und Verzinsung (AV)
Turmdrehkrane8602,1
Hydraulikbagger (35 bis 150 kW)7602,0
Planierraupen4353,2
Straßenfräsen6452,7
Container10652,0
Baustromverteiler6452,7
Die Vorhaltemonate in der BGL 2020 werden nur noch mit einer Angabe und nicht mehr in „Von-Bis-Spannen“ ausgewiesen, wie dies noch bis zur Ausgabe der BGL 2015 erfolgte, um auch vom Durchschnitt abweichende Einzelfälle berücksichtigen zu können. Die Ansetzungen zu den Vorhaltemonaten gelten unter der Voraussetzung einer:
  • mittelschweren Belastung bei einschichtiger Arbeitszeit und
  • sachgemäßen Wartung und Pflege sowie regelmäßiger Ausführung von erforderlichen Reparaturen.
Die Aussagen zu den Vorhaltemonaten in der BGL liefern zugleich die Grundlage für die Berechnung der Sätze für die Abschreibung und Verzinsung nach BGL in % sowie Werte in € sowie ebenfalls für die Reparaturkosten der Geräte und letztlich auch für die in der Kalkulation heranzuziehenden Vorhaltekosten nach BGK für die Baumaschinen und Geräte. Der Umfang der Vorhaltemonate beeinflusst dabei wesentlich den Monatsbetrag für die Abschreibung und Verzinsung (AV). Folglich entfallen mit der BGL 2020 auch die Von-Bis-Sätze wie in vorherigen BGL-Ausgaben zu Abschreibung und Verzinsung.
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