Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Abschreibung und Verzinsung nach BGL

Der umfangreichste Anteil an den Vorhaltekosten nach BGL für Baumaschinen und Geräte leitet sich aus der Abschreibung und Verzinsung (AV) als Kapitaldienst ab. Die Kosten aus AV bilden die Grundlage für:
  • die Kalkulation der Gerätekosten bei der Baupreisbildung,
  • die innerbetriebliche Verrechnung der Vorhaltekosten für den Einsatz der Baumaschinen auf den Baustellen sowie
  • die zwischenbetriebliche Berechnung bzw. zwischen den Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGEn) und ihren Gesellschaftern.
Die Kosten für Abschreibung und Verzinsung werden in der überarbeiteten und neugefassten Auflage „Baugeräteliste (BGL) 2020“ als technisch-wirtschaftliche Daten umfassend für die einzelnen Gerätearten nach BGL ausgewiesen. Die Abschreibung ist dabei im Sinne einer kalkulatorischen Abschreibung anzusehen.
Abschreibung und Verzinsung nach BGL
Bild: © f:data GmbH
Als Grundlagen sind für die Bestimmung der Abschreibung und Verzinsung folgende Bezugsgrößen heranzuziehen:
  • der mittlere Neuwert (ggf. Neuwert oder Wiederherstellungswert),
  • die Nutzungsdauer als Nutzungsjahre,
  • die Vorhaltemonate als durchschnittliche Einsatzzeit,
  • die sich daraus ableitende lineare Abschreibung monatlich in % und als Betrag in €,
  • der kalkulatorische Zinssatz von p = 6,5 % je Jahr und
  • die Zeiteinheit = 1 Vorhaltemonat.
Die Nutzungsdauer in Jahren richtet sich nach den AfA-Tabellen-Baugewerbe des Bundesministeriums für Finanzen, wie sie auch der bilanziellen Abschreibung zugrunde liegen. Abgeleitet aus der Nutzungsdauer werden auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen in der Baupraxis für jede Geräteart Vorhaltemonate nach BGL vorbestimmt, in denen ein Gerät auf den Baustellen wirtschaftlich eingesetzt werden kann. Dabei werden auch Ausfallzeiten berücksichtigt, in denen eine Baumaschine nicht zum Einsatz kommen kann. Beispielsweise können witterungsbedingte Stillstandzeiten und Reparaturzeiten solche objektiven Ausfälle begründen. Als mittlerer Neuwert nach BGL gelten Mittelwerte der jeweiligen Listenpreise der gebräuchlichsten Fabrikate der Gerätearten zu der Preisbasis 2020 einschließlich Bezugskosten, jedoch ohne Umsatzsteuer. Soll die aktuelle Preisbasis des Jahres der Betrachtung für den mittleren Neuwert berücksichtigt werden, bedarf es einer Anpassung über den Erzeugerpreisindex für Baumaschinen und der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes von Geräten.
Danach kann ein monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz in % nach Tz. 6.4 in den Nutzungshinweisen der BGL 2020 wie folgt bestimmt werden:
k = (100 : v) + (p x n x 100) : 2v = ...... %
k = Monatlicher Satz für Abschreibung und Verzinsung in Prozent,
v = Vorhaltemonate,
n = Nutzungsjahre,
p = kalkulatorischer Zinssatz von 6,5 % = 0,065

Beispiel für eine Planierraupe mit der Motorleistung von 150 kW und der BGL-Nr. D.4.00.0150

Ausgangsgrößen in BGL 2020 (Bauverlag BV Gütersloh, 2020, S. D 33):
  • mittlerer Neuwert 350.000,00 € (Preisbasis 2020)
  • Nutzungsjahre: 4 Jahre
  • Vorhaltemonate: 35 Monate
  • monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz: k = (100 : 60) + (6,5 x 8) : 2 x 60 = 3,2 %
  • monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungsbetrag: 350.000,00 x (3,2 : 100) = 11.200,00 €
Aus dem Monatsbetrag von AV kann auch ein Betrag je Kalendertag, Arbeitstag oder Vorhaltestunde abgeleitet werden, und zwar mit folgenden Ansätzen je Monat von:
  • 30 Kalendertagen,
  • 21 Arbeitstagen oder
  • 170 Vorhaltestunden (im Einschichtbetrieb).
Die Prozentsätze sowie auch die zugehörigen monatlichen AfA- und Verzinsungsbeträge in Euro können bereits nach Gerätearten berechnet der BGL 2020 entnommen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die BGL 2020 nur Richtwerte als Durchschnitt angibt. Im betrieblichen Einzelfall kann es durchaus zweckmäßig oder sogar von Bedeutung sein, die BGL-Werte ggf. zu korrigieren und entsprechend der betrieblichen Situation zu ermitteln und anzusetzen.
Der monatliche Betrag für Abschreibung und Verzinsung wird der Höhe nach wesentlich von dem Ansatz der Vorhaltemonate bestimmt. Sie werden in der BGL 2020 nur noch mit einer Zahl je Geräteuntergruppe ausgewiesen und nicht mehr wie in vorherigen Ausgaben der BGL mit einer Von-Bis-Spanne (beispielsweise für die angeführte Planierraupe von 35 Monaten gegenüber der BGL 2015 von 30 bis 35 Monaten). Folglich weist die BGL 2020 auch keine Von-Bis-Werte mehr für die Prozentsätze und absoluten Monats-Beträge in € zu Abschreibungen und Verzinsung aus.
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