Bilanzierung nach IFRS

Seit 2005 sind börsennotierte Konzerne wie auch Baukonzerne verpflichtet, neben einem Konzernabschluss auf Grundlage der Regelungen nach §§ 290 im Handelsgesetzbuch (HGB) auch einen Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS / IAS (IFRS = International Financial Reporting Standards) aufzustellen. Dabei stehen die steuerlichen Aspekte weniger im Mittelpunkt, sondern vielmehr operative, betriebswirtschaftliche Betrachtungen und Bewertungen. Mit den Vorteilen bei der Anwendung der IFRS ist aber auch ein höherer Aufwand verbunden.
Der Bilanzierung nach IFRS liegt gegenüber dem HGB eine völlig andere Betrachtungsweise und Zielsetzung zugrunde. Im Vordergrund stehen bei IFRS die Bereistellung entscheidungsrelevanter Informationen über das betriebliche Vermögen, den Erfolg und die Finanzlage. Primäres Ziel von IFRS ist es, die Geschäftsleitung, die Gesellschafter, die Kunden und Gläubiger über die operative, aktuelle Situation zu informieren. Darauf wird die Bilanzierung als Bewertung der Positionen in der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ausgerichtet.
Die Bilanzierung nach IFRS und HGB unterscheidet sich zu den Wertansätzen, wofür bei IFRS zunächst auch eine Neubewertung bisheriger Ansätze erforderlich sein wird. Wodurch sind nun wesentliche Wertansätze nach IFRS charakterisiert bzw. unterscheiden sich von der bisherigen Bewertung nach HGB:
  • Selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände sind bei bestimmten Voraussetzungen nach IFRS zu aktivieren, dagegen besteht nach HGB ein Aktivierungsverbot. Bei Aktivierung verteilt sich der Vermögenswert über die Nutzungsdauer.
  • Die planmäßige Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwertes ist bei IFRS verboten, jedoch kann dieser jährlich einem Werthaltigkeitstest unterzogen werden. Nur bei Wegfall der Werthaltigkeit kann dann eine Abschreibung erfolgen.
  • Die Sachanlagen im Anlagevermögen sind bei IFRS nach der wirtschaftlichen Nutzunsdauer vorzunehmen, demgegenüber nach HGB nach der steuerlichen Nutzungdauer gemäß AfA-Tabellen. Gewöhnlich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer länger als jene nach AfA-Tabelle.
  • Bei Vorräten wie unfertige Bauleistungen erfolgt die Bewertung nach HGB zu Herstellungskosten, dagegen kann nach IFRS bei Langzeitprojekten unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine Teilgewinnrealisierung - durch Bewertung im Leistungsausdruck - erfolgen.
  • Die Verbrauchsfolgebewertung "LIFO" zur Bewertung von Stoffen als Vereinfachungsverfahren ist nach IFRS verboten.
  • Das Eigenkapital bestimmt sich als Restgröße aus Vermögenswerten abzüglich Schulden im Sinne des Reinvermögens, als Berechnung definiert in den IAS 32.
  • Sonstige Rückstellungen sind bei IFRS nur zu bilden, wenn auch hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Ereignisse gegeben ist. Gegenüber dem HGB besteht für Aufwandsrückstellungen ein Verbot des Ansatzes als Passivposten als ein wesentlicher Unterschied zum HGB.
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