Baurecht / BGB

Entschädigungsanspruch bei Auftragnehmerkündigung

Dem Auftragnehmer steht bei seiner Kündigung eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB zu. Nach Absatz 2 im § 642 BGB ist die Entschädigung in Abhängigkeit einerseits von der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits aus den Nachteilen zu bestimmen, die der Auftraggeber aus einer anderweitig nicht möglichen Verwendung ggf. erfahren wird.
Solche Nachteile können sich einstellen beispielsweise aus
  • der nicht weiteren Nutzung der Baustelleneinrichtung,
  • längerfristigen Mietverträgen für Baumaschinen zum Bauvertrag,
  • bestellten und bereits angelieferten Baustoffen, die nicht mehr zum Einbau gelangen,
  • nicht möglichen anderweitigen Einsatz der Arbeitskräfte,
  • beauftragten Leistungen der Nachunternehmer und sich daraus ergebenden Kündigungsfolgekosten u. a.
Gegenzurechnen sind jedoch die nach § 642 Abs. 2 BGB ersparten Aufwendungen.
Der Anspruch auf Entschädigungen ist gewissermaßen „vergütungsähnlich“. Grundlage bilden die in der Angebots- bzw. Vertragskalkulation erfolgten Ansätze durch den Auftragnehmer, nachweisbar ggf. mit einer Ur-Kalkulation sowie auch mit den ergänzenden Formblättern Preise 221 bis 223 (nach VHB-Bund, Ausgabe 2017), die bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem Wertumfang größer als 50.000 € in der Regel mit dem Angebot auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind.
Der Entschädigungsanspruch unterliegt wegen seinem Bezug zur Vergütung des Auftrags auch der Umsatzsteuer, im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Schadenersatz.
Neben einem Anspruch auf Entschädigung können noch Schadenersatzansprüche in Frage kommen. Hierbei handelt es sich um ggf. noch weitergehende Ansprüche, die von den vergütungsähnlichen Entschädigungen unberührt sind. Beispiele führt die VOB/B hierfür im § 9 Abs. 3 nicht an. Folglich bleibt es durch die Vertragspartner zu klären und zu entscheiden, welche Ansprüche im Einzelfall des Bauauftrags in Frage kommen.
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