Krankenversicherung Für die Angestellten einschließlich Poliere ist zunächst zu prüfen, wie hoch der Anteil an den gesamten Angestellten ist, deren Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Er wird in den Bauunternehmen zwischen West- und Ostdeutschland sowie in den Unternehmen verschiedener Größe und Leistungssparten unterschiedlich sein. Folglich sollte stets ein betriebsindividueller Ansatz für die Berechnungen zu den Gehaltszusatzkosten herangezogen werden. In den Musterberechnungen wurde der Anteil von Angestellten, deren Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt, zuletzt in Bauunternehmen einheitlich für West- und Ostdeutschland mit 18 % für Angestellte und von 9 % bei Polieren angesetzt. Bei einem hälftigen Anteil aus dem Gesamtbeitrag (14,60 % + 1,60 %) kann im Jahr 2023 mit folgenden Ansätzen gerechnet werden:
- für Angestellte: (16,20 % x 82,00 %) : (2 x 100 %) = 6,64 %
- für Poliere: (16,20 % x 91,00 %) : (2 x 100 %) = 7,37 %
Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,03 % angesetzt werden.
Pflegeversicherung
Für die Angestellten einschließlich Poliere ist zunächst wiederum zu prüfen, wie hoch der Anteil an den gesamten Angestellten ist, deren monatliche Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Wie bei der Krankenversicherung werden ebenfalls bundeseinheitlich 18 % für Angestellte sowie 9 % für Poliere angenommen.
Bei hälftigem Anteil wäre dann für das Bauunternehmen im Jahr 2023 zu rechnen mit einem Ansatz von:
- für Angestellte: (3,05 % x 82,00 %) : (2 x 100 %) = 1,25 %
- für Poliere: (3,05 % x 91,00 %) : (2 x 100 %) = 1,39 %
In Sachsen leiten sich als Ansätze von 1,66 % für Angestellte und 1,84 % für Poliere als vom Bauunternehmen zu tragenden Anteil ab.
Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,03 % angesetzt werden.
Rentenversicherung
In den Musterberechnungen des HDB wurde der Anteil von Angestellten, deren Gehalt im betrieblichen Durchschnitt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, in Bauunternehmen in Deutschland-West von 2,5 % für Angestellte sowie 0 % für Poliere angenommen.
Daraus folgt dann bei hälftigem Anteil für die vom Unternehmen zu tragenden Kosten ein anzusetzender Satz im Jahr 2023 in Höhe von:
- (18,60 % x 97,50 %) : (2 x 100 %) = 9,07 % für Angestellte
- (18,60 % x 100,00 %) : (2 x 100 %) = 9,30 % für Poliere
In Unternehmen in Deutschland-Ost werden in den Musterberechnungen wie bisher 0 % für über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegende Gehaltsanteile im betrieblichen Durchschnitt sowohl für Angestellte als auch Poliere angesetzt, wonach daraus vom Bauunternehmen ebenfalls hälftig 9,30 % als Kosten zu tragen wären.
Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,15 % angesetzt werden.
Arbeitslosenversicherung
Betriebsindividuelle Unterschiede sind eigentlich bei den gewerblichen Arbeitnehmern kaum anzunehmen, da deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze kaum überschreiten wird.
Für die Angestellten einschließlich Poliere bliebe wieder zu prüfen, wie hoch der Anteil an den gesamten Angestellten ist, deren monatliche Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Sollte ein Ansatz oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung in Westdeutschland von 2,5 % der Angestellten und 0 % bei Polieren vorliegen, ließen sich Ansätze ableiten für 2023 von
- bei Angestellten: (2,60 % x 97,5 %) : (2 x 100 %) = 1,27 %
- bei Polieren: (2,60 % x 100 %) : (2 x 100 %) = 1,30 %
Läge der durchschnittliche Anteil der Angestellten und Poliere unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wäre der vom Bauunternehmen zu tragende Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,3 %.