Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Sozialversicherungsbeiträge in der Baukalkulation

Die Beiträge zur Sozialversicherung (SV) zählen zu den gesetzlichen Sozialkosten im Baugewerbe. Deshalb sind sie Bestandteil der Kalkulation in Bauunternehmen.

Was sind Sozialversicherungsbeiträge?

Die Beiträge zur Sozialversicherung zählen zu den gesetzlichen Sozialkosten im Baugewerbe.
Sie sind folglich auch Bestandteil in Bauunternehmen als:

Hier werden die SV-Beiträge eingezogen

In der Baukalkulation erfolgt die Berücksichtigung in den Baupreisen über den Kalkulationslohn.
In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohn- und Gehaltszusatzkosten in Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes werden die SV-Beiträge differenziert nach den einzelnen Versicherungsarten in der Position 2.2.1 ausgewiesen.
Hilfreiche Beispielrechnungen finden Sie in den Kalkulationshilfen:
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind auch Bestandteile in Bauunternehmen.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind auch Bestandteile in Bauunternehmen. Bild: © f:data

Was ist bei den Lohnkosten zu berücksichtigen?

  • Krankenversicherung
    Bei den gewerblichen Arbeitnehmern im Bauunternehmen sind betriebsindividuelle Unterschiede eigentlich nicht anzunehmen, da deren Monats-Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten wird. Sie können geringfügig abweichen aufgrund des nach Krankenkassen unterschiedlich hoch bestimmbaren Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Bei einem allgemeinen Gesamtbeitrag von 14,60 % und einem Zusatzbeitrag von 1,70 % leitet sich der vom Bauunternehmen zu tragende hälftige Anteil 2024 ab in Höhe von (14,60 % + 1,70 %) : 2 = 8,15 %.
    Als Ansatz des vom Bauunternehmen für allein zu tragenden Anteils nach dem gekürzten fiktiven Arbeitsentgelt kann mit 0,13 % gerechnet werden.
  • Pflegeversicherung
    Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2024 allgemein 3,40 %. Das Bauunternehmen als Arbeitgeber hat den hälftigen Anteil von 1,70 % zu tragen. Nur in Sachsen gilt als Ausnahme ein Betrag von 1,2 %.
    Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,03 % angesetzt werden.
  • Rentenversicherung
    Der vom Bauunternehmen für gewerbliche Arbeitnehmer zu tragende Anteil berechnet sich für 2024 bundeseinheitlich zu (18,60 % : 2) = 9,30 %.
    Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,15 % angesetzt werden.
  • Arbeitslosenversicherung
    Der vom Bauunternehmen für gewerbliche Arbeitnehmer zu tragende Anteil berechnet sich im Jahr 2024 bundeseinheitlich zu (2,60 % : 2) = 1,30 %.

Das müssen Sie bei Gehaltszusatzkosten berücksichtigen

  • Krankenversicherung
    Für die Angestellten einschließlich Poliere ist zunächst zu prüfen, wie hoch der Anteil der gesamten Angestellten ist, deren Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Er wird in den Bauunternehmen zwischen West- und Ostdeutschland sowie in den Unternehmen verschiedener Größe und Leistungssparten unterschiedlich sein. Folglich sollte stets ein betriebsindividueller Ansatz für die Berechnungen zu den Gehaltszusatzkosten herangezogen werden.
    In den Musterberechnungen für Unternehmen im Bauhauptgewerbe wurde der Anteil von Angestellten, deren Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt, zuletzt in Bauunternehmen einheitlich für die Tarifgebiete West- und Ostdeutschland angesetzt mit:
    • 18 % für Angestellte
    • 9 % für Poliere
    Bei einem hälftigen Anteil von 8,15 % vom Gesamtbeitrag (allgemein 14,60 % + Zusatzbeitrag 1,70 % = 16,30 %) kann im Jahr 2024 mit folgenden Ansätzen gerechnet werden:
    • für Angestellte: (8,15 % x 82,00 %) : 100 % = 6,683 %
    • für Poliere: (8,15 % x 91,00 %) : 100 % = 7,417 %
    Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,03 % angesetzt werden.
  • Pflegeversicherung
    Für die Angestellten einschließlich Poliere im Bauhauptgewerbe ist wie zur Krankenversicherung wiederum der jeweilige Anteil bei Annahme von bundeseinheitlich 18 % für Angestellte sowie 9 % für Poliere oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu prüfen.
    Bei hälftigem Anteil von 1,7 % vom allgemeinen Gesamtbetrag von 3,4 % wäre dann für das Bauunternehmen im Jahr 2024 zu rechnen mit einem Ansatz von:
    • für Angestellte: (1,70 % x 82,00 %) : 100 % = 1,394 %
    • für Poliere: (1,70 % x 91,00 %) : 100 % = 1,547 %
    In Sachsen leiten sich als Ansätze von 0,984 % für Angestellte und 1,092 % für Poliere als vom Bauunternehmen zu tragenden Anteil ab.
    Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,03 % angesetzt werden.
  • Rentenversicherung
    In den Musterberechnungen zu Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe wurde der Anteil von Angestellten, deren Gehalt im betrieblichen Durchschnitt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, in Bauunternehmen im Tarifgebiet Deutschland-West von 2,5 % für Angestellte sowie 0 % für Poliere angenommen.
    Daraus folgt dann für die Rentenversicherung bei hälftigem Anteil von 9,3 % vom allgemeinen Gesamtbetrag von 18,6 % für die vom Unternehmen zu tragenden Kosten im Tarifgebiet Deutschland-West ein anzusetzender Satz im Jahr 2024 in Höhe von:
    • für Angestellte: (9,3 % x 97,50 %) : 100 % = 9,068 %
    • für Poliere: (9,3 % x 100,00 %) : 100 % = 9,300 %
    In Unternehmen in Deutschland-Ost werden in den Musterberechnungen wie bisher 0 % für über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegende Gehaltsanteile im betrieblichen Durchschnitt sowohl für Angestellte als auch Poliere angesetzt, wonach daraus vom Bauunternehmen ebenfalls hälftig 9,30 % als Kosten zu tragen wären.
    Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,15 % angesetzt werden.
  • Arbeitslosenversicherung
    Betriebsindividuelle Unterschiede sind bei den gewerblichen Arbeitnehmern nicht anzunehmen, da deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze kaum überschreiten wird.
    Für die Angestellten einschließlich Poliere bliebe wieder zu prüfen, wie hoch der Anteil an den gesamten Angestellten ist, deren monatliche Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Sollte ein Ansatz oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung im Bauhauptgewerbe im Tarifgebiet-Westdeutschland von 2,5 % der Angestellten und 0 % bei Polieren vorliegen, ließen sich bei hälftigen Ansatz von 1,3 % vom allgemeinen Gesamtbetrag von 2,6 % Ansätze für 2024 ableiten bei:
    • Angestellten: (1,30 % x 97,5 %) : 100 % = 1,27 %
    • Poliere: (1,30 % x 100 %) : 100 % = 1,30 %
    Läge der durchschnittliche Anteil der Angestellten und Poliere unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wäre der vom Bauunternehmen zu tragende Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,30 %.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Lohnkosten gewinnsicher einkalkulieren

Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau
Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau Bild: © f:data GmbH
Lohnkosten haben einen enormen Anteil an den eigenen Kosten von Bauunternehmern. Deshalb ist es unerlässlich, diese richtig und vollständig in Ihre Angebotspreise „hineinzurechnen“.
Doch den dafür nötigen Kalkulationslohn zu bestimmen ist kniffelig und mühsam. Schließlich müssen neben den Löhnen Ihrer Mitarbeiter auch Zulagen, Zuschläge und alle Lohnzusatzkosten mit den enthaltenen Soziallöhnen, gesetzlichen sowie betrieblichen Sozialkosten berücksichtigt werden. Außerdem noch die Lohnnebenkosten...
Gut zu wissen, dass Sie mit nextbau alles zuverlässig und einfach in den Griff bekommen. Sogar passende Vorlagen für die Lohnzusatzkosten sind schon mit dabei.
Ihre Lohnkosten mit Gewinn einpreisen »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere