Krankenversicherung Für die Angestellten einschließlich Poliere ist zunächst zu prüfen, wie hoch der Anteil der gesamten Angestellten ist, deren Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Er wird in den Bauunternehmen zwischen West- und Ostdeutschland sowie in den Unternehmen verschiedener Größe und Leistungssparten unterschiedlich sein. Folglich sollte stets ein betriebsindividueller Ansatz für die Berechnungen zu den Gehaltszusatzkosten herangezogen werden. In den Musterberechnungen für Unternehmen im Bauhauptgewerbe wurde der Anteil von Angestellten, deren Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt, zuletzt in Bauunternehmen einheitlich für die Tarifgebiete West- und Ostdeutschland angesetzt mit:
- 18 % für Angestellte und
- 9 % für Poliere.
Bei einem hälftigen Anteil von 8,55 % vom Gesamtbeitrag (allgemein 14,60 % + Zusatzbeitrag 2,5 % = 17,10 %) kann im Jahr 2025 mit folgenden Ansätzen gerechnet werden:
- für Angestellte: (8,55 % x 82,00 %) : 100 % = 7,011 % und
- für Poliere: (8,55 % x 91,00 %) : 100 % = 7,781 %.
Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,03 % angesetzt werden.
Pflegeversicherung Für die Angestellten einschließlich Poliere im Bauhauptgewerbe ist wie zur Krankenversicherung wiederum der jeweilige Anteil bei Annahme von bundeseinheitlich 18 % für Angestellte sowie 9 % für Poliere oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu prüfen. Bei einem hälftigen Anteil von 1,8 % vom allgemeinen Gesamtbetrag von 3,6 % wäre dann für das Bauunternehmen im Jahr 2025 zu rechnen mit einem Ansatz von:
- für Angestellte: (1,80 % x 82,00 %) : 100 % = 1,476 % und
- für Poliere: (1,80 % x 91,00 %) : 100 % = 1,638 %.
In Sachsen leiten sich als Ansätze von 0,984 % für Angestellte und 1,092 % für Poliere als vom Bauunternehmen zu tragender Anteil ab.
Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,03 % angesetzt werden.
Rentenversicherung In den Musterberechnungen zu Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe wurde der Anteil von Angestellten, deren Gehalt im betrieblichen Durchschnitt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, in Bauunternehmen im Tarifgebiet Deutschland-West von 2,5 % für Angestellte sowie 0 % für Poliere angenommen. Daraus folgt dann für die Rentenversicherung bei hälftigem Anteil von 9,3 % vom allgemeinen Gesamtbetrag von 18,6 % für die vom Unternehmen zu tragenden Kosten im Tarifgebiet Deutschland-West ein anzusetzender Satz im Jahr 2025 in Höhe von:
- für Angestellte: (9,3 % x 97,50 %) : 100 % = 9,068 % und
- für Poliere: (9,3 % x 100,00 %) : 100 % = 9,300 %.
In Unternehmen in Deutschland-Ost werden in den Musterberechnungen wie bisher 0 % für über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegende Gehaltsanteile im betrieblichen Durchschnitt sowohl für Angestellte als auch Poliere angesetzt, wonach daraus vom Bauunternehmen ebenfalls hälftig 9,30 % als Kosten zu tragen wären. Der für Kurzarbeiter allein vom Bauunternehmen zu tragende Anteil kann mit Bezug auf ein gekürztes fiktives Arbeitsentgelt mit 0,15 % angesetzt werden.
Arbeitslosenversicherung
Betriebsindividuelle Unterschiede sind bei den gewerblichen Arbeitnehmern nicht anzunehmen, da deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze kaum überschreiten wird.
Für die Angestellten einschließlich Poliere bliebe wieder zu prüfen, wie hoch der Anteil an den gesamten Angestellten ist, deren monatliche Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Sollte ein Ansatz oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung im Bauhauptgewerbe im Tarifgebiet Westdeutschland von 2,5 % der Angestellten und 0 % bei Polieren vorliegen, ließen sich bei hälftigem Ansatz von 1,3 % vom allgemeinen Gesamtbetrag von 2,6 % Ansätze für 2025 ableiten bei:
- Angestellten: (1,30 % x 97,5 %) : 100 % = 1,268 % und
- Poliere: (1,30 % x 100 %) : 100 % = 1,300 %.
Läge der durchschnittliche Anteil der Angestellten und Poliere unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wäre der vom Bauunternehmen zu tragende Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,30 %.