Baurecht / BGB

Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Ein Bauträgervertrag nach dem reformierten Werkvertragsrecht im BGB ab 2018 hat nach § 650u Abs. 1 BGB die "Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks " zum Gegenstand. Zugleich ist dabei die Verpflichtung verbunden, dem Besteller auch das Eigentum am Grundstück zu übertragen.
Wünscht der Bauträger vom Besteller die Zahlung von Abschlägen während der Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt, so ist dies gemäß § 650v BGB nur möglich, wenn Abschlagszahlungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurden. Ein allgemeiner Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 BGB kommt zum Bauträgervertrag nicht in Betracht.
Hinsichtlich von Grundlagen zur generellen Vereinbarung sowie zur Höhe von Abschlagszahlungen wird verwiesen auf eine Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Danach wird bestimmt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft regeln kann
  • wie viele Abschläge vereinbart werden können,
  • welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können,
  • welcher Abschlag für die vertragliche Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums anzusetzen ist,
  • welche Sicherheit dem Besteller für die Abschlagszahlungen zu leisten ist.
Als Grundlage hierzu gilt die „Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001 (in BGBl. I S. 981)" in Verbindung mit den Regelungen in §§ 3 und 7 in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV vom 7.11.1990). In § 3 Abs. 2 MaBV wird jedoch nicht von Abschlagszahlungen, sondern von "Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf" bzw. von Raten im Sinne von Abschlägen gesprochen. Dieser Bezeichnung liegt sicher der Gedanke zugrunde, dass Bauträgerverträge oft als Pauschalverträge konzipiert werden und sich dann die Teilbeträge auf die vereinbarte Pauschalsumme beziehen.
Erfüllt der Bauträger als Gewerbetreibender die Voraussetzungen zu den Sicherungspflichten gegenüber dem Besteller nach § 3 Abs. 1 MaBV, dann kann der Bauträger vom Besteller Abschlagszahlungen in bis zu 7 Teilbeträgen - aufgeführt unter Abschlagszahlung von Teilbeträgen nach MaBV- entgegennehmen oder sich deren Verwendung ermächtigen lassen. Von diesen Verpflichtungen sind die vorgenannten Gewerbetreibenden freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte geleistet haben.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Bauträgervertrag
Im Rahmen des neuen Werks- und Bauvertragsrechts im BGB ab 2018 wird der Bauträgervertrag als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt. Er wurde formal aus dem § 632a (alt) BGB herausgelöst und die ab 2018 anwendbaren Vorschriften werden in den §§ 650...
Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen sind für Bauleistungen mit Bezug vor allem auf eine lange Bauzeit und dem meistens hohen Leistungsumfang und -wert üblich. Sie sind im Bauvertrag zu vereinbaren. Sachlich handelt es sich um vorläufige Zahlungen bzw. um Anzahlungen ...
Abschlagszahlung nach BGB
Nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 kann der Bauunternehmer vom Besteller als Auftraggeber nach § 632a Abs. 1 BGB "eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistunge...
Abschlagszahlung nach VOB
Ansprüche auf Abschlagszahlung sind bei einem VOB-Vertrag üblich. Überwiegend handelt es sich dabei um Baumaßnahmen größeren Umfangs und relativ längerer Bauzeit für Öffentliche Auftraggeber. Regelungen trifft § 16 Abs. 1 in der VOB Teil B. Danach si...
Zahlungsplan zum Bauträgervertrag
Vereinbaren die Vertragspartner Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, so darf der Bauträger dann Abschlagszahlungen in bis zu 7 Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich deren Verwendung ermächtigen lassen. In § 3 Abs. 2 d...
Abschlagszahlung von Teilbeträgen nach MaBV
Ein Bauträger kann vom Besteller Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen verlangen, wenn er als Gewerbetreibender die Voraussetzungen zu den Sicherungspflichten gegenüber dem Besteller nach § 3 Abs. 1 in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV vo...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere