VOB A

Nachfordern von Baupreisen

Bei Vergaben nach den Regelungen in der VOB Teil A wie für öffentliche Bauaufträge dürfen nach § 16a Abs. 2 in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A fehlende Preisangaben bei einem Angebot im Grundsatz nicht nachgefordert werden. Enthalten die Angebote nicht die geforderten Preise gemäß jeweils § 13 Abs. 1, Nr. 3 der VOB/A, dann sind die Angebote auszuschließen.

Dies gilt jedoch als Ausnahme nicht für Angebote, wenn:
  • nur in unwesentlichen Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) die Preisangaben fehlen und
  • durch Außerachtlassung dieser Positionen weder der Wettbewerb noch die Angebotswertung und Wertungsreihenfolge beeinträchtigt werden, betreffend nur den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote.
Der Auftraggeber (AG) kann dann den Bieter auffordern, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen. Dafür ist eine nach Kalendertagen bestimmte angemessene Frist vorzugeben. Sie soll maximal 6 Kalendertage nicht überschreiten. Erfolgt dies nicht fristgemäß, ist dann das Angebot auszuschließen.
Ob eine Preisangabe als "wesentlich" oder ggf. als „unwesentlich“ anzusehen ist, bliebe zunächst zu prüfen. Aus der Rechtsprechung liegen hierzu differenzierte Aussagen vor. Dazu erfolgen unter fehlende Baupreisangaben nähere Aussagen.
Vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2020 die Auslegung einzelner Regelungen der VOB/A interpretiert, speziell auch mit Aussagen zu unwesentlichen Preisangaben sowie speziell zur Feststellung der Zulässigkeit des Nachforderns von Preisen in unwesentlichen Leistungspositionen.

Danach ist bei öffentlichen Bauaufträgen wie folgt vorzugehen:
  • Zunächst ist der Rang des Angebots zu ermitteln, indem alle Angebotssummen unter Außerachtlassung der Position mit dem fehlenden Preis errechnet werden.
  • Danach ist der höchste von anderen Bietern angebotene Preis in die offene Position einzusetzen und die so ermittelte fiktive Angebotssumme den vollständigen Angeboten der anderen Bieter gegenüberzustellen.
  • Sofern sich der Rang des Angebots nicht ändert und der Wettbewerb nicht damit beeinträchtigt wird, verbleibt das Angebot in der Wertung. Ist dies nicht der Fall, ist das Angebot auszuschließen.
  • Kommt das verbleibende Angebot für einen Zuschlag in Betracht, ist der Bieter aufzufordern, die fehlende Preisangabe zu ergänzen.
  • Der nachgelieferte Preis ist dann in die rechnerische und wirtschaftliche Angebotsprüfung und –wertung einzubeziehen.
Stellt sich im Ergebnis der Angebotsprüfung heraus, dass der ergänzte Preis als zu hoch zu bewerten ist, können sich folgende Schlussfolgerungen ableiten:
  • Versuchte der Bieter evtl. die Differenz zum nachfolgenden Angebot zu seinem Vorteil zu nutzen, ist eine Neubeurteilung hinsichtlich der Einordnung der Position als „unwesentlich“ vorzusehen und als Konsequenz ggf. das Angebot auszuschließen.
  • Im diesbezüglichen BMI-Schreiben ist vermerkt, dass diese Verfahrensweise sowohl zu Angeboten im Unterschwellenbereich als auch bei EU-weiten Ausschreibungen und verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen unter Anwendung der Abschnitte 1 bis 3 der VOB/A anzuwenden sei.
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