Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Entsorgungseinrichtungen der Baustelle

Bei der Ausführung von Bauleistungen wird die Entsorgung auf den Baustellen erforderlich sein von 

Regelungen für die Entsorgung

Zur getrennten Sammlung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Verwertung von Abfällen werden spezielle Anforderungen gestellt und Regelungen getroffen im Kreislaufwirtschaftsgesetz  (KrWG), in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sowie der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, die jeweils seit 1. August 2017 in Kraft und anzuwenden sind.
Für Hochbaumaßnahmen des Bundes wird speziell auf den "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8 verwiesen. Speziell zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau werden Aussagen im spezifischen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27) getroffen.
Bei Rückbau- und  Abbrucharbeiten sollten auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten in der  VOB Teil C  beachtet werden.

Anforderungen zur Sammlung und Beseitigung

Nach § 15 Abs. 1 KrWG sind die Bauunternehmen meistens als Abfallerzeuger und Bauherrn als Abfallbesitzer verpflichtet, Abfälle, die nicht verwertet werden, zu beseitigen. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Spezielle Regelungen treffen §§ 28 und 29 im KrWG zur Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung. In der Anlage 1 im KrWG werden die verschiedenen Beseitigungsverfahren aufgeführt.
Die Getrenntsammlung von Abfällen auf der Baustelle hat in den letzten Jahren mit steigendem Umweltbewusstsein an Bedeutung gewonnen, besonders die Trennung von Baureststoffen. Die Vorbehandlung auf der Baustelle umfasst neben der getrennten Sammlung auch die Getrennthaltung, getrennte Lagerung und ggf. Beförderung an eine Vorbehandlungsanlage. Sofern bereits eine Vorbehandlungsanlage für Bauabfälle im Bauunternehmen vorgesehen wird, ist den Anforderungen und Pflichten nach § 5 in der GewAbfV nachzukommen. Das betrifft nach § 8 Abs. 1 GewAbfV vordergründig innerhalb der Bau-Abbruchabfälle die Stoffe Glas, Kunststoff, Metalle (einschließlich Legierungen) sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik einschließlich Gemischen daraus, sofern diese Abfälle keine gefährlichen Stoffe enthalten. Bauabfälle haben teilweise einen hohen Anteil in der Bauausführung, wobei allgemein Bodenaushub und Straßenaufbruch leistungsseitig den Tiefbauarbeiten zuzuordnen sind.

Einrichtungen der Entsorgung

Die Entsorgungseinrichtungen sind in der Regel Bestandteil einer Baustelleneinrichtung (BE) und im Rahmen dieser auch vom bauausführenden Betrieb zu planen und einzurichten. Die dafür anfallenden Kosten sind bei einer Zuschlagskalkulation im Rahmen der Baustellengemeinkosten (BGK) zu berücksichtigen und mittels Zuschlägen auf die Einheitspreise (EP) der einzelnen Leistungspositionen zu kalkulieren. Bei der Endsummenkalkulation erfolgt in der Regel die direkte Bestimmung, ebenso bei einer Ausschreibung der Versorgungseinrichtungen als Normalpositionen im Leistungsverzeichnis (LV).
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Entsorgungseinrichtungen der Baustelle"

Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2019-09)
Änderungen 2019-09:0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2023-09)
Historische Änderungen:0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räum...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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