HOAI

Geotechnik nach HOAI

In der Anlage 1 – Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen – der HOAI werden in Tz. 1.3 die Grundleistungen nach HOAI für Geotechnik aufgeführt. Sie umfassen vor allem:
  • die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung und
  • das Festlegen von Baugrundkennwerten sowie von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes.
Geotechnik nach HOAI
Bild: © f:data GmbH
Das Honorar als Vergütung für die Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung nach § 50 Abs. 1 bis 3 HOAI für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube. Für die Honorare gelten die in der Honorartafel für Geotechnik unter Tz. 1.3.3 in Anlage 1 der novellierten HOAI-2021 angeführten Beträge in den Honorarspannen zu den einzelnen Honorarzonen nach dem Schwierigkeitsgrad und einzelnen Bewertungsmerkmalen nur als „Orientierungswerte“.
Die Honorare können nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 zwischen den Vertragspartnern in Textform frei vereinbart werden. Die ausgewiesenen Von-Bis-Beträge in der Honorartafel sind nicht verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart.
Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
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