HOAI

Beratungsleistungen nach HOAI

Beratungsleistung nach HOAI
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Beratungsleistungen können in Verbindung mit der Bauplanung erforderlich sein, ebenso weitere Fachplanungsleistungen. Als solche werden sie zusammen in Anlage 1 der novellierten HOAI-2021 aktualisiert mit folgenden Leistungsbildern (mit Tz. in Anlage 1) angeführt:
  • Bauphysik (einschließlich Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik (Schallschutz) und Raumakustik) in Tz. 1.2,
  • Geotechnik (früher Bodenmechanik, Erd- und Grundbau) in Tz. 1.3,
  • Ingenieurvermessung (einschließlich planungsbegleitende Vermessung und Bauvermessung) in Tz. 1.4.
Innerhalb der Leistungsbilder werden die Grundleistungen nach HOAI mit den zugeordneten Leistungsphasen nach HOAI mit detaillierten Inhalten aufgeführt, beispielsweise bei der Umweltverträglichkeitsstudie für die Leistungsphasen 1 bis 4. Das Honorar als Vergütung für die Fachplanungs- und Beratungsleistungen kann nach § 3 HOAI-2021 grundsätzlich zwischen den Vertragspartnern in Textform frei vereinbart werden, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen.
Die in Anlage 1 zu den Leistungsbildern angeführten Honorartafeln weisen lediglich „Orientierungswerte“ zum Honorar in Honorarspannen zwischen einem unteren und oberen Betrag nach Honorarzonen nach HOAI mit unterschiedlicher Abhängigkeit aus, beispielsweise bei planungstechnischer Vermessung nach Honorarzonen I bis V in Abhängigkeit von Verrechnungseinheiten aus der Größe aufzunehmender Flächen und deren Punktdichte. Die Honorare in den Honorartafeln sind nicht verbindlich und dürfen als solche auch nicht verbindlich vorgegeben werden.
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