VOB A

Geräte für elektronische Vergaben

Mit der elektronischen Vergabe von Bauaufträgen werden ausgehend von der Bekanntmachung einer Ausschreibung, von Anträgen zur Teilnahme bis hin zur Abgabe von Angeboten und der Auftragserteilung alle Schritte rechtskonform mit digitaler Signatur in einem digitalen System abgebildet. Inzwischen hat die elektronische Bearbeitung in der Baupraxis in den letzten Jahren Fortschritte erzielt und eine größere Breite erreicht.
Ausgehend von der Anforderung in § 9 der Vergabeverordnung (VgV) haben die öffentlichen Auftraggeber und Unternehmen bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben für das Versenden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Die Umsetzung erfolgt mit Regelungen in der VOB/A-2016.
Spezielle Anforderungen sind jedoch an die Geräte zu stellen, die für den elektronischen Empfang und Austausch verwendet werden sollen. Diese Anforderungen sind jeweils gleichlautend in der VOB/A-2016 in § 11a im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich sowie in § 11 a VS im Abschnitt 3 zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen angeführt und von den Vertragspartnern zu erfüllen.
Danach müssen die Geräte vor allem gewährleisten, "dass
  • für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  • Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  • der Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  • bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  • ausschließlich die dafür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  • der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
  • die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben".
Bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben hat der öffentliche Auftraggeber das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel mit Bezug auf § 11 a EU Abs. 4 in Abschnitt 3 der VOB/A-2016 festzulegen. Zu gewährleisten ist zusätzlich zu den bereits angeführten Punkten noch zu den Geräten, dass:
  • kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
  • nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
  • empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
  • Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen eindeutig festgestellt werden können.
Die elektronischen Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nicht diskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen kompatibel sein. Die verwendeten Geräte müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Bei EU-Vergaben kann der öffentlichen Auftraggeber für Vergaben die Verwendung auch elektronischer Mittel verlangen, die nicht allgemein verfügbar sind, wenn er selbst alternative Mittel bzw. Geräte verwendet und den Unternehmen einen uneingeschränkten und direkten Zugang zu diesen Mitteln gewährt.
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