VOB A

Kostenerstattung zu Ausschreibungen

Bei Ausschreibungen von Baumaßnahmen sind vom Auftraggeber (AG) die Vergabeunterlagen den Bewerbern in geeigneter Weise bereitzustellen. Speziell zu öffentlichen Bauaufträgen werden folgende Aussagen in der VOB Teil A getroffen:
  • für Baumaßnahmen national im Unterschellenbereich nach § 8 b im Abschnitt 1 der VOB/A, wonach:
  • bei EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte) sollen grundsätzlich Geräte und Programme der elektronischen Datenübermittlung (elektronische Vergabe) für Übermittlungen genutzt werden, wofür der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung mit Bezug auf § 11 EU Abs. 3 im Abschnitt 2 der VOB/A eine elektronische Adresse angibt, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können,
  • bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen sind nach § 8 b VS im Abschnitt 3 der VOB/A beim offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und Wettbewerblichen Dialog alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.
Im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) wird ebenfalls in den Richtlinien 121/122 unter Tz. 3 vermerkt, dass die Vergabeunterlagen „ab Absendung der Auftragsbekanntmachung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar anzubieten“ sind. Enthalten die Vergabeunterlagen evtl. schutzwürdige Daten, so ist deren Schutz durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Für die Bearbeitung eines Angebots ist keine Entschädigung zu gewähren. Sollte jedoch der öffentliche Auftraggeber bei EU-weiten Ausschreibungen die Ausarbeitung von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen u. a. vom Bieter verlangen, so ist nach § 8 b EU Abs. 1, Nr. 1 in VOB/A einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
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