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Elektronische Vergabe

Elektronische Vergabe
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Mit der elektronischen Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen sollen die Beschaffungsprozesse gestrafft, beschleunigt sowie transparenter gestaltet werden. Waren in den letzten Jahren sowohl papiergestützte als auch bereits elektronische Verfahren erlaubt, sollen die öffentlichen Auftraggeber nunmehr verstärkt und künftig bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte ausschließlich elektronisch ausschreiben und vergeben. Die Grundlage liefert § 9 der Vergabeverordnung (VgV), wonach sowohl die öffentlichen Auftraggeber als auch die Architekten und Planungsbüros, Bauunternehmen, Handwerker und der Baustoffhandel ihre Angebote vollständig elektronisch abwickeln sollen und können.
Die E-Vergabe ist nicht schlechthin nur eine Bekanntmachung von Ausschreibungen und Vergabeverfahren und ein Download von Ausschreibungsunterlagen elektronisch, beispielsweise im Internet. Vielmehr geht es bei der E-Vergabe um den Gesamtprozess des Vergabeverfahrens.
Die Inhalte einer elektronischen Vergabe umspannen und beinhalten:
Praktisch werden ausgehend von der Bekanntmachung einer Ausschreibung für einen Bauauftrag bis hin zur Auftragserteilung mit digitaler Signatur alle Schritte rechtskonform in einem digitalen System abgebildet. Bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber erklären, auf welchem Weg die weitere Kommunikation – elektronisch oder in Papierform – erfolgen soll. Die elektronische Kommunikation bedeutet die Abwicklung des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform. Selbst wenn sich der Auftraggeber für die Kommunikation in Papierform entscheidet, kann er Teile des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform abwickeln.
Im Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BDI) vom 26. Februar zur Auslegung von Regelungen in der VOB/A wird vermerkt, dass die Angabe einer elektronischen Adresse durch den Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können, nicht automatisch bedeutet, dass das ganze Vergabeverfahren elektronisch durchgeführt werden muss.
Die Umsetzung der Anforderungen aus der VgV spiegelt sich in den Regelungen der VOB/A wider, speziell bei:
  • nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach §§ 11 bis 12 a im Abschnitt 1,
  • EU-weiten Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte nach §§ 11, 11 a, 11 b und 12 EU im Abschnitt 2 und
  • verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach §§ 11, 11 a und 12 a VS im Abschnitt 3 der VOB/A.
Bauprofessor-Redaktion
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