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Elektronische Vergabe

Elektronische Vergabe
Bild: © Ivan Montero, fotolia.com
Mit der elektronischen Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen sollen die Beschaffungsprozesse gestrafft, beschleunigt sowie transparenter gestaltet werden. Waren in den letzten Jahren sowohl papiergestützte als auch bereits elektronische Verfahren erlaubt, sollen die öffentlichen Auftraggeber nunmehr verstärkt und künftig bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte ausschließlich elektronisch ausschreiben und vergeben. Die Grundlage liefert § 9 der Vergabeverordnung (VgV), wonach sowohl die öffentlichen Auftraggeber als auch die Architekten und Planungsbüros, Bauunternehmen, Handwerker und der Baustoffhandel ihre Angebote vollständig elektronisch abwickeln sollen und können.
Die E-Vergabe ist nicht schlechthin nur eine Bekanntmachung von Ausschreibungen und Vergabeverfahren und ein Download von Ausschreibungsunterlagen elektronisch, beispielsweise im Internet. Vielmehr geht es bei der E-Vergabe um den Gesamtprozess des Vergabeverfahrens.
Die Inhalte einer elektronischen Vergabe umspannen und beinhalten:
Praktisch werden ausgehend von der Bekanntmachung einer Ausschreibung für einen Bauauftrag bis hin zur Auftragserteilung mit digitaler Signatur alle Schritte rechtskonform in einem digitalen System abgebildet. Bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber erklären, auf welchem Weg die weitere Kommunikation – elektronisch oder in Papierform – erfolgen soll. Die elektronische Kommunikation bedeutet die Abwicklung des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform. Selbst wenn sich der Auftraggeber für die Kommunikation in Papierform entscheidet, kann er Teile des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform abwickeln.
Im Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BDI) vom 26. Februar zur Auslegung von Regelungen in der VOB/A wird vermerkt, dass die Angabe einer elektronischen Adresse durch den Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können, nicht automatisch bedeutet, dass das ganze Vergabeverfahren elektronisch durchgeführt werden muss.
Die Umsetzung der Anforderungen aus der VgV spiegelt sich in den Regelungen der VOB/A wider, speziell bei:
  • nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach §§ 11 bis 12 a im Abschnitt 1,
  • EU-weiten Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte nach §§ 11, 11 a, 11 b und 12 EU im Abschnitt 2 und
  • verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach §§ 11, 11 a und 12 a VS im Abschnitt 3 der VOB/A.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Elektronische Vergabe"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von U...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin si...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgem...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von U...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Vertragsänderungen nach den Bestimmungen der VOB/B erfordern kein neues Vergabeverfahren; ausgenommen davon sind Vertragsänderungen nach § 1 Absatz 4 Satz 2 VOB/B....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Diese Dokum...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a. Eine mündliche Kommunikation...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
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Abrechnungseinheit: St

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