Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Elektronisches (digitales) Angebot

Für das Angebot zu einer Ausschreibung von Bauleistungen legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Bei einem VOB-Bauvertrag bzw. Angeboten bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich regelt sich das nach § 13 Abs. 1 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A, analog bei EU-weiten Vergaben nach § 13 EU im Abschnitt 2 für Baumaßnahmen, die voraussichtlich den Schwellenwert überschreiten sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 13 VS im Abschnitt 3 der VOB/A als Umsetzung der Regelungen in § 9 der Vergabeverordnung (VgV). Danach können öffentliche Auftraggeber wie auch Architekten und Planungsbüros, Bauunternehmen, Handwerker und der Baustoffhandel ihre Angebote vollständig elektronisch abwickeln. Unabhängig davon können aber auch schriftliche Angebote weiterhin zugelassen werden, und zwar mit Unterzeichnung.
Wählt der Auftraggeber die elektronische Übermittlung, so ist das Angebot mit Bezug auf § 13 Abs. 1 VOB/A
  • nach Wahl des Auftraggebers mit einer fortgeschrittenen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder
  • mit einer qualifizierten Signatur zu versehen.
Mit der Möglichkeit zur Abgabe elektronischer Angebote und zugleich einer vorherigen Ausschreibung und späteren elektronischen Vergabe zu Aufträgen sollen die Beschaffungsprozesse gestrafft, beschleunigt sowie transparenter gestaltet werden.
Die Geräte für elektronische Angebote, die einerseits sowohl für die Bekanntmachung, für Anträge auf Teilnahme und die Abgabe von Angeboten vorgesehen werden, haben spezielle Anforderungen zu gewährleisten.
Dem Auftraggeber obliegt jedoch die Pflicht, die Datenintegrität und Vertraulichkeit der Angaben auf geeignet Weise zu gewährleisten. Für elektronisch übermittelte Angebote ist dies technisch nach den Anforderungen des Auftraggebers, beispielsweise durch eine spezielle Verschlüsselung, zu lösen. Die Verschlüsselung muss dann bis zur Öffnung des ersten Angebots gesichert werden.
Die Abgabe elektronischer Angebote ist aber bei Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in der Praxis gegenwärtig noch nicht durchgängig verbreitet. Mit Rücksicht auf kleinere und mittlere Bauunternehmen haben deshalb die Auftraggeber auch immer die Möglichkeit, die schriftliche Angebotsabgabe vorzusehen.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Elektronisches (digitales) Angebot"

Auszug im Originaltext aus VDI 6008 Blatt 1 (2012-12)
An Menschen mit Einschränkungen der Wahrnehmung oder Wahrnehmungsverarbeitung (sensorische Behinderungen) ergeben sich besondere Anforderungen an die Art und Weise der Informationsübermittlung.Dabei gelten folgende Grundsätze: Wer schlecht hören ode...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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