25.11.2025 | Baurecht / BGB

Bedenkenhinweis richtig setzen – sonst droht volle Haftung

Prüfungs- und Hinweispflichten sind für Unternehmer ein rechtlicher Brennpunkt – und oft entscheidend für die eigene Haftungsfreistellung. Die Anwältin für Bau- und Architektenrecht Melanie Bentz erläutert, wann ein Bedenkenhinweis nötig ist und warum die richtige Adressierung über Haftung oder Entlastung entscheidet.

Bedeutung der Prüfungs- und Hinweispflicht

Die Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 VOB Teil B – oftmals verkürzt als „Bedenkenhinweis“ umschrieben – ist eine Möglichkeit für den Unternehmer, sich von einer potenziellen Haftung freizuzeichnen. Die Regelung gilt nicht nur im VOB-Vertrag, sondern auch im BGB-Vertrag.
Die gesetzlich vorgesehene, verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Werkunternehmers führt dazu, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn die Ursache für das Fehlschlagen der Leistung nicht in der eigentlichen Arbeit des Unternehmers zu finden ist, sondern z. B.:
  • in der Planung angelegt ist,
  • auf Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich der Materialien oder der Ausführungsart beruht oder
  • die Vorleistung eines anderen Unternehmers mangelhaft ist.
Der Unternehmer haftet auch für fremde Mängel / Fehler.

Zweck des Bedenkenhinweises

In solchen Fällen kann sich der Unternehmer von seiner Haftung für den Mangel befreien, wenn er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachkommt und den Besteller auf die erkannte Problematik hinweist.
Bei der Prüfungs- und Hinweispflicht handelt es sich also um einen Enthaftungstatbestand.
Die Pflicht zum Bedenkenhinweis besteht nur dann nicht, wenn der Auftraggeber über die entsprechende Kenntnis bereits verfügt.
Hier ergibt sich ein Dilemma des Unternehmers: Woher soll er wissen, über welche konkrete Kenntnis der Auftraggeber verfügt? Deshalb sollten vorsorglich immer Bedenken angezeigt werden, wenn diese dem Unternehmer kommen.

Architekt eingeschaltet – Bedenkenhinweis trotzdem nötig?

Der Unternehmer darf auch nicht etwa deshalb von einer Bedenkenanzeige absehen, weil der Auftraggeber einen Architekten eingeschaltet hat. In denjenigen Fällen, in denen ein Architekt das Bauvorhaben betreut, stellt sich jedoch für den Unternehmer regelmäßig die Frage, an wen er den Bedenkenhinweis richten soll: Denn Vertragspartner ist unproblematisch der Auftraggeber und dieser ist somit immer der richtige Ansprechpartner für Fragen, die den konkreten Vertrag betreffen.
In technischer Hinsicht ist es jedoch regelmäßig so, dass sich der Auftraggeber mit den Feinheiten des Bauvorhabens nicht befassen möchte (oder es mangels Fachwissens nicht kann) und gerade deshalb einen Architekten hinzuzieht.
Es hat sich in der Praxis eingebürgert, dass die Unternehmer Bedenkenhinweise gegenüber dem Architekten ausbringen.
Ist dies ausreichend? Nicht unbedingt!
Es ist zu differenzieren:
Sofern der Architekt vom Auftraggeber umfassend bevollmächtigt ist, was mit einbezieht, dass er namens und in Vollmacht des Auftraggebers entgeltliche Verträge abschließen darf, reicht eine Bedenkenanzeige gegenüber dem Architekten aus. Solche Fälle sind jedoch recht selten.
Üblicherweise ist der Architekt lediglich Ansprechpartner in technischer Hinsicht. Grundsätzlich ist ein Architekt bevollmächtigt, eine Bedenkenanzeige entgegenzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Bedenken handelt, die die Leistungen des Architekten selbst betreffen.
Ein Bedenkenhinweis an den Architekten genügt nur, wenn dieser tatsächlich umfassend bevollmächtigt ist.
Ein Bedenkenhinweis an den Architekten genügt nur, wenn dieser tatsächlich umfassend bevollmächtigt ist. Bild: © f:data GmbH
Letzterer Gesichtspunkt ist plausibel: Teilt der Unternehmer dem Architekten mit, dass er dessen Leistungen als mangelhaft einschätzt, könnte die Reaktion des Architekten darin bestehen, dass er nichts weiter unternimmt und insbesondere den Auftraggeber nicht informiert, weil er sich Sorgen macht, vom Auftraggeber selbst in Anspruch genommen zu werden, oder aber er ignoriert die Bedenken, weil er diese generell für falsch hält, weil er – der Architekt – keine Fehler macht.
Egal, welche Motivationslage bei einem Architekten vorliegt, die fehlende Reaktion auf einen Bedenkenhinweis ist für den Unternehmer nachteilig.
Auch muss der Unternehmer in einer anderen Konstellation aufpassen: Nimmt der Architekt die Bedenkenanzeige zwar entgegen, weist diese entweder explizit zurück oder äußert sich hierzu nicht und reagiert nicht weiter, darf der Unternehmer die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen.
In all diesen Fällen ist er verpflichtet, die Bedenkenanzeige ein weiteres Mal auszubringen, und zwar diesmal unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber.

Handlungsalternativen für den Unternehmer

Für den Unternehmer führt das zu folgenden Handlungsalternativen:
Erstens kann sich der Unternehmer an den Architekten wenden, muss jedoch unter Umständen – insbesondere in den Fällen, in denen der Architekt entweder gar nicht reagiert, die Bedenkenanzeige zurückweist oder aber selbst betroffen ist – im Nachgang den Auftraggeber unmittelbar unterrichten.
Hierbei läuft der Unternehmer Gefahr, dass er entweder vergisst, nachträglich den Bauherrn zu unterrichten, oder dass es zu weitergehenden Folgeschäden in dem Zeitraum zwischen Bedenkenanzeige gegenüber dem Architekten und Bedenkenanzeige gegenüber dem Auftraggeber kommt, für die der Auftraggeber wiederum den Unternehmer verantwortlich macht.
Zweitens kann der Unternehmer den Architekten und Auftraggeber gleichzeitig über bestehende Bedenken unterrichten. In diesem Fall muss er nicht weiter prüfen, wie sich der Architekt verhält. Denn der Auftraggeber ist bereits unterrichtet.
Drittens kann sich der Unternehmer sofort und ausschließlich an den Auftraggeber wenden, ohne den Architekten zu unterrichten.
Aus anwaltlicher Sicht sind die beiden letztgenannten Alternativen für den Unternehmer vorzugswürdig. Denn in beiden Fällen wird der Auftraggeber sofort und unmittelbar über bestehende Bedenken unterrichtet. Es besteht weder die Gefahr, dass mitgeteilte Bedenken den Auftraggeber nicht erreichen, noch die Gefahr, dass aufgrund der zeitlichen Verzögerung zwischen Bedenkenanzeige gegenüber dem Architekten und Bedenkenanzeige gegenüber dem Auftraggeber zwischenzeitlich eintretende weitergehende Mängel / Schäden dem Unternehmer angelastet werden.

Form und Nachweis des Bedenkenhinweises

Wichtig ist weiter, dass die VOB Teil B einen schriftlichen Bedenkenhinweis verlangt. Grundsätzlich sollten Bedenkenhinweise immer schriftlich oder textlich verfasst werden. Denn nur so lässt sich im Falle eines späteren Streits nachweisen, dass ein Bedenkenhinweis erfolgte.
Weiter sollte der Unternehmer darauf achten, dass er den Zugang des Bedenkenhinweises nachweisen kann. Hier ist der sicherste Weg immer noch das Einschreiben, weil es bei einer E-Mail der jeweilige Empfänger in der Hand hat, eine Lese- oder Eingangsbestätigung zu senden.
Melanie Bentz
Ein Artikel von
  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
  • Delheid Soiron Hammer Rechtsanwälte PartGmbB
  • Friedrichstraße 17 – 19, 52070 Aachen
  • Tel.: 0241 946680
  • Fax: 0241 9466849
  • E-Mail: melanie.bentz@delheid.com
  • Web: https://delheid.de
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