Jahresabschluss / HGB

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Innerhalb der Kapitalgesellschaften wird von einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft gesprochen, wenn mindestens zwei von den drei nachfolgenden Merkmalen in den Größenordnungen nach § 267 Abs. 2 im Handelsgesetzbuch (HGB) maßgebend sind:
  • Bilanzsumme zwischen 6.000.000 € (vorher 4.840.000 €) nach Abzug eines evtl. auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags) und 20.000.000 € (vorher 19.250.000 €),
  • Jahresumsatzerlöse zwischen 12.000.000 € (vorher 9.680.000 €) und 40.000.000 € (vorher 38.500.000 €),
  • zwischen 50 und 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Die höheren Umfänge der Größenkriterien gelten in Unternehmen mit Bezug auf das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG vom 17. Juli 2015) für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre, wobei die erhöhten Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse durch die Unternehmen bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden können, die nach dem 31. Dezember 2013 begannen. In einem Konzernverbund darf das jedoch nur einheitlich geschehen.
Nach der Einteilung in eine Größenklasse richten sich die Anforderungen bzw. Kriterien beim Jahresabschluss. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten als Jahresabschluss-Kriterien:
  • Dokumente zum Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sind innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen.
  • Abschlussdokumente sind unmittelbar nach Aufstellung für die Prüfung durch einen Abschlussprüfer vorzulegen.
  • Feststellung und Beschluss zur Gewinnverwendung sind bis spätestens 8 Monate nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen, bis 12 Monate nach Bilanzstichtag sind Bilanz, GuV, Lagebericht, Beschluss zur Ergebnisverwendung und der Bericht des Aufsichtsrats offenzulegen, d. h. beim Bundesanzeiger elektronisch einzureichen, der ihre Bekanntmachung ermöglicht. Mit der Neufassung des § 325 Abs. 1 HGB ist es nicht mehr zulässig, dass Unternehmen ungeprüfte Jahresabschlüsse einreichen, um etwaige Offenlegungsfristen einzuhalten. Die Einreichung an das Handelsregister entfällt. Der Bundesanzeiger reicht die Jahresabschlüsse an das Unternehmensregister weiter. Kommt die Gesellschaft der Offenlegung nicht nach, drohen Sanktionen. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 €.
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