Buchhaltung / Rechnungswesen

Große Kapitalgesellschaft

Innerhalb der Kapitalgesellschaften wird von einer großen Kapitalgesellschaft dann gesprochen, wenn mindestens zwei von drei Merkmalen in den Größenordnungen nach § 267 Abs. 3 im Handelsgesetzbuch (HGB) maßgebend sind. Die Größenkriterien wurden auf Grundlage des Bilanzrichtlinien- Umsetzungsgesetzes (BilRUG vom 17. Juli 2015) für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre erhöht, wobei die erhöhten Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden können, die nach dem 31. Dezember 2013 begannen. In einem Konzernverbund darf das jedoch nur einheitlich geschehen.
Die erhöhten Größenkriterien beziehen sich auf folgende Kennzahlen und Umfänge:
  • Bilanzsumme größer als 20.000.000 € (vorher 19.250.000 €),
  • Jahresumsatzerlöse größer als 40.000.000 € (vorher 38.500.000 €),
  • mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft gilt stets als eine große Kapitalgesellschaft.
Nach der Einteilung in eine Größenklasse leiten sich die Anforderungen bzw. Kriterien beim Jahresabschluss ab. Für große Kapitalgesellschaften gelten als Jahresabschluss-Kriterien:
  • die Dokumente zum Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sind innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen,
  • die Abschlussdokumente sind unmittelbar nach Aufstellung für die Prüfung durch einen Abschlussprüfer vorzulegen,
  • die Feststellung und der Beschluss zur Gewinnverwendung sind bis spätestens 8 Monate nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen,
  • bis 12 Monate nach dem Bilanzstichtag sind die Bilanz, die GuV, der Anhang, der Lagebericht, der Beschluss zur Ergebnisverwendung und der Bericht des Aufsichtsrats offenzulegen, d. h. beim Bundesanzeiger elektronisch in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. Mit der Neufassung des § 325 Abs. 1 HGB ist es nicht mehr zulässig, dass Unternehmen ungeprüfte Jahresabschlüsse einreichen, um etwaige Offenlegungsfristen einzuhalten. Die Einreichung an das Handelsregister entfällt. Der Bundesanzeiger reicht dann die Jahresabschlüsse an das Unternehmensregister weiter. Kommt die Gesellschaft der Offenlegung nicht nach, dann drohen Sanktionen. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 €.
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