Jahresabschluss / HGB

Kaufmann

Nach § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt für einen Kaufmann, dass er ein Handelsgewerbe betreibt. Letzteres ist gekennzeichnet durch eine Gewinnerzielungs- und Fortsetzungsabsicht, der Ausübung eines Grundgewerbes und eine kaufmännische Einrichtung. Für die Kaufleute regelt das HGB das maßgebende Recht. Beispielsweise kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und auch verklagt werden. Demgegenüber gelten für Nicht-Kaufleute die Bestimmungen im BGB.
Folglich ist eine Person, die kaufmännisch tätig ist und/oder einen kaufmännischen Beruf erlernt hat, im rechtlichen Sinne nicht mit einem Kaufmann gemäß der Kaufmannseigenschaft im HGB gleichzusetzen.
Für einen Kaufmann ist charakteristisch, dass er ein Unternehmer ist. Das Baugewerbe kennt überwiegend Kaufleute, die ein Gewerbe betreiben und dafür einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führen.
Die Kapitalgesellschaften wie GmbH und Aktiengesellschaften (AG) erlangen ihre Kaufmannseigenschaft als Formkaufmann nach § 6 HGB und der Eintragung in die Abteilung B im Handelsregister. Die Kaufmannseigenschaft können aber bestimmte Unternehmen, die nicht einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten wie Kleinstgewerbetreibende, auch durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister erlangen.
Nicht zu den Kaufleuten rechnen beispielsweise die freiberuflich Tätigen.
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