Steuern

Steuerarten im Bauunternehmen

In einem Bauunternehmen fallen im Wesentlichen folgende Steuerarten an, wobei zunächst nach direkten und indirekten Steuern unterschieden werden kann:
1. Direkte Steuern:
1.1 Personensteuern
1.2 Objekt- und Realsteuern
2. Indirekte Steuern
2.1 Verkehrssteuern
2.2 Verbrauchsteuern
  • Mineralölsteuer
Bei den indirekten Steuern, z. B. Umsatzsteuer trägt der Endverbraucher die Steuerlast und nicht derjenige, welcher beispielsweise als Zwischenunternehmer tätig ist und die Umsatzsteuer abzuführen hat. Für diesen stellt diese Steuer nur einen "neutralen" Durchgangsposten dar. Die indirekten Steuern werden in der Regel über den Verbrauch (Einkommensverwendung) erfasst.
Demgegenüber knüpfen die direkten Steuern unmittelbar an die Leistungsfähigkeit an, sie können nicht bzw. nur bedingt "überwälzt" werden. Die direkten Steuern entfallen vor allem auf die Erzielung von Einkommen.
Personensteuern berücksichtigen subjektive Merkmale des einzelnen Steuerschuldners, z. B. dessen Einkommenshöhe, Familienverhältnisse und erfassen die Leistungsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen. Dagegen sind die Objektsteuern auf die Ertragsfähigkeit eines Objektes ausgerichtet.
Es gibt weitere Einteilungsmöglichkeiten, z. B. nach den Gesichtspunkten des Rechnungswesens. Danach können
  • Aufwandsteuern (z. B. Gewerbesteuer),
  • Gewinn- bzw. Ertragsteuern (z. B. Körperschaftsteuer),
  • aktivierungspflichtige Steuern (z. B. Grunderwerbsteuer) und
  • Steuern als durchlaufende Posten (z. B. Umsatzsteuer)
unterschieden werden.
Für das Bauunternehmen sind nicht alle Steuern von gleich hoher Bedeutung. Im Vordergrund der laufenden Besteuerung stehen das Einkommen, der Ertrag und der Umsatz der Bauunternehmen.
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