Lohn / Tarif / Rente

Wochenendheimfahrt im Baugewerbe

Wochenendheimfahrten betreffen auswärtig tätige Arbeitnehmer ohne tägliche Rückkehr und sind tariflich geregelt – teils mit Anspruch auf Erstattung oder Freistellung.

Wochenendheimfahrten im Bauhauptgewerbe

Für Wochenendheimfahrten im Bauhauptgewerbe gelten die Regelungen in den Rahmentarifverträgen jeweils nach § 7 Nr. 4.5 in der Fassung vom 5. November 2021 für:
Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe haben Anspruch auf eine bezahlte Wochenendheimfahrt, wenn:
  • die Entfernung zwischen Baubetrieb und Arbeits- bzw. Baustelle mehr als 500 km beträgt und
  • der Ablauf der Tätigkeit mindestens vier Wochen umfasst.
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer für einen Arbeitstag freigestellt werden, um die Heimfahrt antreten zu können – bei voller Lohn- oder Gehaltsfortzahlung.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
Während der Wochenendheimfahrt besteht kein Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss.
Zusätzlich erhalten Arbeitnehmer eine Fahrtkostenpauschale von 0,20 € pro gefahrenem Kilometer, ohne Begrenzung der Entfernung.
Bei längerem Baustelleneinsatz weit entfernt vom Betrieb besteht Anspruch auf eine bezahlte Wochenendheimfahrt.
Bei längerem Baustelleneinsatz weit entfernt vom Betrieb besteht Anspruch auf eine bezahlte Wochenendheimfahrt. Bild: © f:data GmbH

Wochenendheimfahrten in anderen Baugewerben

In anderen Baugewerben wie dem Dachdecker- oder dem Gerüstbauhandwerk gelten eigenständige Tarifverträge mit teils unterschiedlichen Regelungen für unterbrochene auswärtige Beschäftigungen.

Regelungen im Dachdeckerhandwerk

Nach § 37 des Rahmentarifvertrags (RTV) haben Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk Anspruch auf eine freie Wochenendheimfahrt zum Wohnort und zurück zur Baustelle, wenn sie zwei Wochen ohne tägliche Rückkehr auf einer oder mehreren Baustellen des Betriebs eingesetzt sind. Der Anspruch entsteht bei ununterbrochener auswärtiger Tätigkeit alle zwei Wochen erneut.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten zu erstatten und ihn ohne Lohnfortzahlung von der Arbeitsleistung freizustellen – bei einer Entfernung ab 200 km für zwei Arbeitstage und bei mehr als 500 km für drei Arbeitstage.
Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn der Arbeitnehmer kostenlos mit einem geeigneten Fahrzeug des Arbeitgebers befördert werden kann.

Regelungen im Gerüstbauhandwerk

Im Gerüstbauhandwerk hat ein Arbeitnehmer nach § 7 Nr. 4.5 des RTV nach Ablauf von vier Wochen ununterbrochener Tätigkeit auf einer mehr als 65 km vom Betrieb entfernten Arbeits- oder Baustelle, ohne tägliche Rückkehr zur Wohnung, Anspruch auf eine Wochenendheimfahrt zu seiner Erstwohnung und zurück zur Baustelle.
Bei einer Entfernung von mehr als 250 km besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Arbeitstag alle acht Wochen, bei mehr als 500 km für zwei Arbeitstage – jeweils unter Fortzahlung des Tariflohns.

Wochenendheimfahrten in der Kalkulation

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Die Aufwendungen für Wochenendheimfahrten der gewerblichen Arbeitnehmer sind allgemein Bestandteil der Lohnnebenkosten. Bei der Berechnung des Kalkulationslohns für die Angebotskalkulation sind entsprechende, bauauftragsbezogene Kostenansätze zu berücksichtigen. Der Ausweis erfolgt unter Tz. 1.3 in den „Ergänzenden Formblättern Preise“ 221 und 222 (EFB-Preis) des VHB-Bund.
Analoge Aufwendungen für Angestellte und Poliere können im Rahmen der Baustellengemeinkosten (BGK) sowie in kleineren Baubetrieben meistens mit in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) berücksichtigt werden.
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