Lohn / Tarif / Rente

Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe)

Ab 1. Januar 2023 treten aktualisierte Regelungen in Kraft, betreffend die Wegezeitentschädigung in Unternehmen des Bauhauptgewerbes. Gleichzeitig entfällt die bis 31. Dezember 2022 zu zahlende Wegstreckenentschädigung (WE) als Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil auf Grundlage eines pauschalisierten Zuschlags.

Grundlagen zur Wegezeitentschädigung

Der Wegezeitentschädigung liegen neue Regelungen nach den Änderungsverträgen vom 5. November 2021 mit Teilkündigungsrecht zum 31. Dezember 2025 zugrunde, jeweils betreffend §§ 5 und 7
Anspruch auf eine Wegezeitentschädigung haben Arbeitnehmer im Bauunternehmen, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden. Sie erhalten die Entschädigung für Wegezeiten, die nicht arbeitsvertraglich als Arbeitszeit gelten und daher nicht tariflich vergütet werden.
Diese Wegezeiten stellen keine gesetzliche (nach Arbeitszeitgesetz) oder tarifliche Arbeitszeit nach § 5 Nr. 7 Abs. 3 im BRTV bzw. § 5 Nr. 5 Abs. 3 im RTV-Angestellte dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Weg von der eigenen Wohnung aus antritt bzw. dorthin von der Baustelle zurückkehrt. Maßgebend für die Entschädigung ist folglich die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle. Bestimmt wird sie nach dem kürzesten mit PKW befahrbarem öffentlichen Weg.

Leistungen als Wegezeitentschädigung

Leistungen der Wegezeitentschädigung berücksichtigen künftig stärker eine entfernungsabhängige Entschädigung. Zudem erfolgt:
  • eine speziellere Beachtung von An- und Abreise zu Baustellen
    • mit täglicher Heimfahrt und
    • ohne tägliche Heimfahrt sowie
  • eine neue Gestaltung zum Verpflegungszuschuss.
Im Einzelnen gelten ab 1. Januar 2023 folgende neuen Ansätze:
  • Fahrtkostenabgeltung bei täglicher Fahrt zur mindestens 10 km entfernten Bau- bzw. Arbeitsstelle und zurück in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer und Arbeitstag mit einer arbeitstäglichen Begrenzung des Anspruchs auf 30 € (bis 31. Dezember 2022 von 20 €), sofern der Arbeitnehmer ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt, wobei der km-Betrag auch gilt, wenn die Entfernung zwischen Unterkunft (bei nicht täglicher Heimfahrt) und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt,
  • Verpflegungszuschuss im Baugewerbe bei täglicher Heimfahrt und mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung (bis 31. Dezember 2022 von 10 Stunden) und einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle:
    ab 1. Januar 2023ab 1. Januar 2024
    ◦ bis 50 km6,00 €7,00 €
    ◦ von mehr als 50 km bis 75 km7,00 €8,00 €
    ◦ von mehr als 75 km8,00 €9,00 €
    wobei in diesen Sätzen der bis 31. Dezember 2022 geltende Verpflegungszuschuss (im Tarifgebiet West von 4,09 € und Ost von 2,56 €) enthalten ist,
  • Verpflegungsmehraufwand (ehemals bis 2016 Auslösungen im Baugewerbe) wird für Wegezeiten Unterkunft/Baustelle von 24 € (bzw. 28 € aufgrund einer Betriebsvereinbarung) pauschal um 4 € täglich erhöht, außer bei einer Baustellenunterkunft, wobei der Anspruch auf diesen Verpflegungszuschuss bei Wochenendheimfahrten entfällt,
  • tarifliche Wochenendheimfahrten bei auswärtiger Beschäftigung auf einer mindestens 75 km (vorher bis 31. Dezember 2022 von 50 km) entfernten Arbeits- bzw. Baustelle ohne tägliche Heimfahrt mit Fahrtkostenabgeltung von 0,20 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung und einer Freistellung von einem Arbeitstag nach Ablauf von jeweils 4 Wochen Tätigkeit bei einer Entfernung von mehr als 500 km,
  • Wegezeitenentschädigung bei Einsatz auf wechselnden Stellen für Wegezeiten, die voraussetzt, dass die Tätigkeiten der betreffenden Angestellten und Poliere unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung stehen und deren Arbeitszeit an der Baustelle beginnt und endet. Die Entschädigung wurde entfernungsabhängig neu bestimmt und beträgt jeweils für die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle bzw. Arbeitsstelle für jede einzelne Strecke bei:
    ◦ mehr als 75 bis 200 km =9,00 €
    ◦ mehr als 200 bis 300 km =18,00 €
    ◦ mehr als 300 bis 400 km =27,00 €
    ◦ mehr als 400 km =39,00 €
    wobei die Wegezeitentschädigung nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken gilt und auf 2 Entschädigungen je Kalenderwoche und auf die vom Arbeitgeber angeordneten An- und Abreisen begrenzt ist. Die mit dem Gesamttarifstundenlohn (GTL) bzw. Gehaltsanteil bezahlte erforderliche Reisezeit für die An- und Abreise entfällt.
Im weiteren Sinne ist auch der im Bauhauptgewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer zu vergütende Bauzuschlag (als Bestandteil des GTL) als eine Leistung der Wegezeitentschädigung zum Ausgleich der besonderen Belastungen aus Baustellenwechsel und witterungsabhängigen Lohneinbußen anzusehen.
Bauprofessor-Redaktion
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