Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe mit wechselnden Baustelleneinsätzen haben Anspruch auf Wegezeitentschädigung (WE).
Regelungen zur Wegezeitentschädigung
Der Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe liegen zum betrieblichen Geltungsbereich jeweils Regelungen zugrunde in den §§ 5 und 7 für: Die tariflichen Regelungen müssen grundsätzlich angewendet werden. Es können aber auch tarifliche Ansprüche auf betriebliche Leistungen angerechnet werden, wenn ein Bezug zur Wegezeitentschädigung vorliegt.
Nicht heranzuziehen sind die Regelungen bei gewerblichen Arbeitnehmern im Tarifgebiet Deutschland-West im Feuerungsbau aufgrund tariflicher Sonderregelungen. Die Regelungen zur Wegezeitentschädigung traten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Abgelöst wurde die vorher zu zahlende Wegstreckenentschädigung.
Mit den Regelungen wird auch bekräftigt, dass für gewerbliche Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf den Bauzuschlag (BZ) als Bestandteil des Gesamttarifstundenlohns (GTL) besteht. Der Bauzuschlag wird ebenfalls als eine Leistung der Wegezeitentschädigung zum Ausgleich der besonderen Belastungen aus Baustellenwechsel und witterungsabhängigen Lohneinbußen angesehen. Er ist in unveränderter Höhe weiterhin im Gesamttarifstundenlohn (GTL) zu vergüten. 
Ein Arbeitnehmer erhält Wegezeitentschädigung, wenn z. B. die Baustelle bzw. die Arbeitsstelle mindestens 75 km vom Betrieb entfernt ist.
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Voraussetzungen für die Wegezeitentschädigung
Entschädigt wird den betreffenden Arbeitnehmern pauschal der Zeitaufwand bei Anfahrt von der Wohnung zu wechselnden Baustellen (als auswärtige Tätigkeitsstellen). Voraussetzung ist dabei, dass:
die Wegezeiten weder gesetzlich (nach Arbeitszeitgesetz) noch tariflich bzw. arbeitsvertraglich als Arbeitszeit gelten und daher nicht tariflich vergütet werden.
Die Entschädigung erfolgt entfernungsabhängig und pauschal gestaffelt. Maßgebend ist die Entfernung der Baustelle vom Betrieb. Bestimmt wird sie nach dem kürzesten mit dem PKW befahrbaren öffentlichen Weg. Ein bestimmter Routenplaner ist nicht vorgeschrieben. Es muss sich dabei auch nicht um die offensichtlich verkehrsgünstigste Fahrtstrecke handeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Weg von der eigenen Wohnung aus antritt bzw. dorthin von der Baustelle zurückkehrt. Anspruch auf Wegezeitentschädigung haben auch Fahrer von Sammeltransportern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Weiterhin bleibt auch die sogenannte „Bullifahrer-Regelung“ nach § 5 Nr. 4.4 BRTV neben der Wegezeitentschädigung bestehen. Das betrifft die Beförderung von Arbeitnehmern zur Baustelle von einem Arbeitnehmer außerhalb seiner tariflichen Arbeitszeit mit einem vom Betrieb gestellten Fahrzeug. Die Vergütung dieser Zeit ist einzelvertraglich zu regeln. Leistungen als Wegezeitentschädigung
Leistungen der Wegezeitentschädigung unterscheiden sich nach spezieller Beachtung von An- und Abreise von:
Baustellen mit täglicher Heimfahrt, bezeichnet in Kurzform als V‑WE und
Baustellen ohne tägliche Heimfahrt, abgekürzt als Ü‑WE.
V‑WE bei täglicher Heimfahrt
Mit Einführung der Wegezeitentschädigung wurde der vorherige Verpflegungszuschuss neu in § 7 Nr. 3.2 BRTV geregelt. Zugleich erfolgte eine Erhöhung der pauschalen Beträge. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, wenn sie mehr als acht Stunden von der Wohnung berufsbedingt abwesend sind.

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Die Regelung gilt nicht für gewerbliche Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Zusatz-TV im Isoliergewerbe (Tarifgebiet Deutschland-West). Arbeiten auch gewerbliche Auszubildende mit auf der Baustelle, dann erhalten sie auch den Verpflegungszuschuss. Er entfällt jedoch für die Dauer der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Ü‑WE ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitnehmer können auch eine Wegezeitentschädigung bekommen, wenn:
Die Wegezeitenentschädigung wurde entfernungsabhängig neu in § 7 Nr. 4.1 BRTV bestimmt. Sie beträgt jeweils für die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle bzw. Arbeitsstelle für jede einzelne Strecke bei:
mehr als 75 bis 200 km | = | 9,00 € |
mehr als 200 bis 300 km | = | 18,00 € |
mehr als 300 bis 400 km | = | 27,00 € |
mehr als 400 km | = | 39,00 € |
Die Wegezeitentschädigung gilt nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken. Sie ist auf zwei Entschädigungen je Kalenderwoche und auf die vom Arbeitgeber angeordneten An- und Abreisen begrenzt. Die mit dem Gesamttarifstundenlohn (GTL) bzw. Gehaltsanteil bezahlte erforderliche Reisezeit für die An- und Abreise entfällt. Weiterhin erhalten Arbeitnehmer einen Verpflegungszuschuss als Verpflegungsmehraufwand (ehemals bis 2016 Auslösungen im Baugewerbe) wie bisher nach § 7 Nr. 4.1 BRTV. Er beträgt 24 Euro pauschal je Arbeitstag. Dieser Betrag kann durch Betriebsvereinbarung um 4 Euro arbeitstäglich erhöht werden, wenn die Übernachtung nicht in einer Baustellenunterkunft erfolgt. Der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand entfällt bei:
Für Tage ohne Arbeitsleistung, z. B. bei Anreise zum Arbeitsort am Sonntag, fällt dann auch der Verpflegungszuschuss nicht an. Maßgebend ist der Bezug auf den „Arbeitstag“.
Steuerliche Behandlung der Wegezeitentschädigung
Der Bauzuschlag (BZ) ist Bestandteil des GTL und gehört daher zum Bruttostundenlohn. Die Wegezeitentschädigung (V-WE und Ü-WE) jedoch nicht. Es besteht kein Anspruch auf Wegezeitentschädigung für Feiertage, bei Krankheit oder dem 13. Monatseinkommen. V‑WE (Verpflegungszuschuss) ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Ü‑WE ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der Verpflegungsmehraufwand kann bis zu drei Monate steuerfrei gewährt werden, wenn der Einsatz an derselben Bau- bzw. Arbeitsstelle erfolgt. Die 3-Monats-Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage an derselben Stelle tätig wird.
Der Arbeitgeber kann auch Teile pauschal versteuern. Verwiesen sei auf Regelungen in § 9 Abs. 4a im Einkommensteuergesetz (EStG).
Soweit die Wegezeitentschädigung steuerpflichtig ist, sind darauf für gewerbliche Arbeitnehmer auch Beiträge gemäß § 15 Abs. 4 im Tarifvertrag über Sozialkassen im Baugewerbe (VGV) an die Sozialkasse (SOKA-Bau) zu leisten.
Wegezeitentschädigung in der Kalkulation
„Die Aufwendungen für den Verpflegungszuschuss (V‑WE) der gewerblichen Arbeitnehmer sollten auf Grundlage betrieblicher Erfahrungswerte oder ggf. bauauftragsbezogen vorermittelt und dann im Kalkulationslohn bei der Angebotskalkulation berücksichtigt werden. Mindestens sollten pauschal vorgesehene Zuschlagssätze auf den Grund- bzw. Mittellohn zu Beginn eines Geschäftsjahres überprüft und ggf. angepasst werden.“ Die Anteile werden dann in den EFB-Preis unter Tz. 1.3 berücksichtigt. Das erfolgt oft auch mit einem betrieblich vorbestimmten Zuschlagssatz mit Bezug auf den Grund- bzw. Mittellohn unter Tz. 1.1. „Der einzubeziehende Umfang von Ü‑WE wird vor allem vom betreffenden Bauauftrag abhängen. Bei weit vom Betrieb entfernten und wechselnden Baustellen und damit verbundenen längeren Wegstrecken sowie zum Verpflegungsmehraufwand werden sehr unterschiedlich hohe Ü‑WE anfallen. Die Vorbestimmung sollte vorrangig auch auftragsbezogen vorbestimmt werden.“ Wegezeit in weiteren Baugewerben
Sie treffen jeweils gewerbespezifische Regelungen, z. B. im:
Rahmentarifvertrag des Dachdeckerhandwerks in den §§ 34 bis 37 auch mit Differenzierung mit und ohne tägliche Rückkehr von Baustellen.
Rahmentarifvertrag des Gerüstbaugewerbes in § 7 zu Ansprüchen bei Bau- bzw. Arbeitsstellen mit oder ohne tägliche Heimfahrt.
Bundesrahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in § 12 zu Wegezeit, Wegegeld und Auslösungen.