Jahresabschluss / HGB

Lagebericht

Der Lagebericht ergänzt den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft um zusätzliche Informationen, und zwar vordergründig für die Gesellschafter. Er ist zusammenfassender Überblick als Selbstdarstellung, wobei besonders auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen ist. Mindestanforderungen leiten sich aus § 289 im Handelsgesetzbuch (HGB) ab. Er soll die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgewogen darstellen. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben den Lagebericht offenzulegen. Demgegenüber brauchen kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht vorlegen.
Speziell sind Aussagen zu treffen:
  1. zum Geschäftsverlauf (Verlaufsbericht), wie z. B.
    • Marktstellung des Bauunternehmens in der Leistungssparte,
    • Auftragslage und Bauauftragsvorlauf,
    • Entwicklung von Beschäftigung, Veränderungen der Belegschaftsstruktur und zum Sozialwesen,
    • Angaben über die Kapazitätsauslastung,
    • Entwicklung von Rentabilität und Liquidität;
  2. zur Lage der Gesellschaft, wie z. B.
    • Umsatz-, Finanz- und Ergebnislage des Unternehmens,
    • rechtliche Verhältnisse und Änderungen,
    • Aussagen aus dem Vergleich mit der Branche und Leistungssparte,
    • Abschluss von Verträgen mit außergewöhnlicher Bedeutung,
    • Umfang und Durchführung von Investitionen,
    • Veränderungen zu Betriebsgröße und -struktur,
    • Unternehmensorganisation und Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen;
  3. zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag, wie z. B.
    • Beteiligungen an anderen Bauunternehmen und Ereignisse bei verbundenen Unternehmen,
    • Gründung von neuen Unternehmensbereichen und Niederlassungen,
    • Veränderungen in der Kapitalstruktur und -situation
    • Eintritt schwerer Verluste, z. B. aus Forderungsausfällen durch Insolvenzen bei Kunden,
  4. zur voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens wie
    • Entwicklung der Marktpreise und der Wettbewerbssituation,
    • voraussichtliche Liquiditätsentwicklung,
    • Entwicklung der Kapazitätsausnutzung,
  5. zu Aufgaben der Forschung und Entwicklung, wie z. B.
    • Projekte der Technologie für Modernisierungen, Rückbau u. a.
    • Patenterwerb und Lizenzvergabe für Instandsetzungen u. a.
Die formale Gestaltung des Lageberichtes ist nicht vorgeschrieben. Meistens erfolgt eine verbale Aussage, die evtl. um Zusatzrechnungen, z. B. in Form von Kennzahlenübersichten, Benchmarking, einer Bewegungsbilanz als Kapitalflussrechnung u. a. ergänzt wird.
Mit dem Gesetz zur Bilanzrechtsmodernisierung (BilMoG) vom 25.05.2009 (anzuwenden für Jahresabschlüsse ab 2010) wurden noch höhere Anforderungen gestellt. So haben Kapitalgesellschaften auch Aussagen über die wesentlichen Merkmale zum System der internen Kontrolle und des Risikomanagements zu treffen. Mit Bezug auf § 289 Abs. 2 ist einzugehen auf die:
  • Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft sowie
  • Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt in Anspruch nehmen, haben weitere Detailangaben mit Bezug auf § 289 Abs. 4 HGB im Lagegericht zu liefern. Weiterhin haben börsennotierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht im Rahmen eines gesonderten Abschnitts aufzunehmen. Mit Bezug auf § 289a HGB werden Angaben zu Praktiken der Unternehmensführung gefordert. Weiterhin ist die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Ausschüssen zu beschreiben. Sollten darüber Informationen auf der Internetseite der betreffenden Gesellschaft öffentlich zugänglich sein, dann kann darauf verwiesen werden.
Handelt es sich um einen Konzern, dann gelten speziell die Anforderungen und Regelungen zum Konzernlagebericht nach § 315 HGB.
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