05.06.2020 | Verbände / Behörden / Institutionen

„Sommer-Ausfallgeld“ im Dachdeckerhandwerk

„Sommer-Ausfallgeld“ im Dachdeckerhandwerk
Bild: © f:data GmbH
Auf eine Ausweitung des Anspruchs auf Ausfallgeld wegen witterungsbedingter Ausfälle haben sich der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) verständigt. Es soll jetzt auch bei Ausfällen greifen, die durch große Hitze und Starkregenereignisse im Sommer verursacht werden und kann bereits ab dem 01.06.2020 bei der SOKA-DACH beantragt werden.
Um auch Ausfälle im Sommer abzudecken wurde der Anspruchszeitraum auf das gesamte Kalenderjahr ausgeweitet, ausgenommen ist die Zeit von Dezember bis März, in der das Saison-Kurzarbeitergeld gilt. Zusätzlich kann nun also zu den oft regenreichen Frühjahrs- und Herbstmonaten April, Oktober und November auch von Mai bis September Ausfallgeld beantragt werden.
Der Gesamtrahmen für das Ausfallgeld bleibt bei maximal 53 Stunden im Kalenderjahr. Arbeitnehmer bekommen Ausfallgeld in Höhe von 75 Prozent ihres tatsächlichen Stundenlohns, um so entstandene Lohneinbußen zu mindern.
Der Arbeitgeber muss die Zahlung von Ausfallgeld für seine Arbeitnehmer bei der SOKA-Dach beantragen. Vorgeschrieben ist, dass „zwingende Witterungsgründe“ vorliegen müssen, bestimmte Temperatur- oder Niederschlagsgrenzen wurden nicht festgelegt. Die SOKA-Dach prüft die eingegangenen Anträge auf Plausibilität.
Finanziert wird das erweiterte Ausfallgeld durch eine Umlage, die alle Dachdeckerbetriebe an die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks (SOKA-DACH) zahlen. Die Neuregelung ist vorerst auf ein Kalenderjahr begrenzt, um die Wirkung des erweiterten Systems zu prüfen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen.
06.02.2025
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere