Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

POP-haltige Abfälle am Bau

POP-Abfälle enthalten langlebige organische Schadstoffe (POP - von englisch - persistent organic pollutants). Sie müssen wegen ihrer schädlichen Wirkungen aus dem Wirtschaftskreislauf ausgesondert und vernichtet werden. Ein bekannter POP ist u. a. das HBCD (Hexabromcyclododecan) als Flammschutzmittel, das meistens Polystyrol-Dämmstoffe enthielten, die bis 2013 eingebaut wurden. Wogegen neuere Dämmstoffe HBCD-frei sind.
POP-Abfälle können, müssen aber nicht in jedem Fall als "gefährliche Bauabfälle " gelten. POP-haltige Abfälle werden nur dann als gefährlich eingestuft, wenn dies auch EU-rechtlich bestimmt ist. Gegenwärtig betrifft dies 16 POP-Stoffe, die in der EU-POP-Verordnung (Beschluss 2014/955/EU) vorgegeben werden. Wenn zu diesen POP-Stoffen bei den Abfällen die festgelegten gesetzlichen Grenzwerte erreicht oder überschritten werden, liegen gefährliche Abfälle vor. Sie sind dann aus der Umwelt auszusondern.
Zum 1. August 2017 trat die "Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV vom 17. Juli 2017 in BGBl. I Nr. 49, S. 2644)" in Kraft. Sie soll beitragen, die Entsorgungspreise zu stabilisieren und eine sichere und umweltfreundliche Entsorgung von POP-haltigen Abfällen zu gewährleisten.
In § 2 der Verordnung wird aufgeführt, welche als POP-haltige Abfälle gelten. Das sind:
  • einerseits gefährliche Abfälle, die aus POP-Schadstoffen bestehen oder verunreinigt sind und die EU-rechtlich vorgeschriebenen Konzentrationsgrenzen erreichen oder überschreiten,
  • nicht als gefährlich eingestufte Abfallarten in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 und der zuletzt erfolgten Aktualisierung vom 17. Juli 2017 in BGBl. I, S. 2645) mit Angabe des Abfallschlüssels (6-Steller) nach AVV in Klammern, die innerhalb der Bau- und Abbruchabfälle im Kapitel des Abfallverzeichnisses aufgeführt sind:
    • 17 02 03 Kunststoff
    • 17 06 04 Dämmmaterial, mit Ausnahme von Dämmmaterial, das Asbest enthält (17 06 01*) sowie Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält (17 06 03*)
    • 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme von soclhen, die z. B. Quecksilber enthalten (17 09 01*), PCB enthalten (17 09 02*) oder sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten (17 09 03*)
  • in einer Anlage erzeugte oder in sonstiger Weise angefallene sowie aussortierte Gemische.
Nach dieser Einstufung zählen Polystyrol-Abfälle am Bau nicht mehr als gefährliche Bauabfälle. Sie sind jedoch weiterhin von den Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben als Abfallerzeuger oder in Verantwortung des Bauherrn als Abfallbesitzer getrennt von anderen Abfällen auf Baustellen zu sammeln, zu befördern und zu entsorgen, wobei die Vermischung (einschließlich ggf. Verdünnung) von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig ist. Handelt es sich lediglich um Anhaftungen an Dämmstoffen, so ist die getrennte Behandlung nicht erforderlich. Eine Vermischung ist ausnahmsweise zulässig, wenn beispielsweise das gesamte entstehende Gemisch ordnungsgemäß und schadlos verwertet und gemeinwohlverträglich beseitigt wird sowie das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht. Hierzu erfolgen nähere Erläuterungen unter Getrenntsammlung von Abfällen und speziell zu Polystyrol- Abfällen am Bau.
An die Sammlung schließt sich die Entsorgung an. Den Abfallerzeugern und -besitzern obliegen hierzu Nachweispflichten. Beispielsweise benötigen die Verantwortlichen eine Annahmeerklärung des Entsorgers (Übernahmeschein für die entsorgte Menge einschließlich Bestätigung über die fachgerechte getrennte Sammlung) sowie die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Weiterhin sind sie zur Führung eines nach § 5 der POP-Abfall-Verordnung verpflichtet, dass auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen oder Angaben daraus diesen mitzuteilen sind. Verwiesen sei in Verbindung damit auf Dokumentationspflichten bei Bauabfällen.
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