Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Baustellenabfälle

Zum Begriff

Als Baustellenabfälle sind speziell solche Abfälle als bewegliche Stoffe und Gegenstände anzusehen, die sich auf der Baustelle bei der Baudurchführung beispielsweise ergeben aus:
  • Verschnitt von Baustoffen, Bauhilfsstoffen und Gegenständen,
  • Resten von Bau- und Bauhilfsstoffen wie Schalholz, Kunststoffe u. a.,
  • Reinigungsmitteln,
  • Verpackungen.
Von den Baustellenabfällen sind die Bau- und Abbruchabfälle zu unterscheiden, die im Wesentlichen bei Rückbau- und Abbrucharbeiten sowie ggf. aus dem Bodenaushub auf der Baustelle anfallen.

Anforderungen nach GewAbfV

Auf Baustellen sind Abfälle nach den abfallrechtlichen Bestimmungen in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV, in Kraft seit 1. August 2017) zu trennen, zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Im Vordergrund steht zunächst die Getrennthaltung der Abfälle.
Betroffen sind neben allgemeinen Baustellenabfällen speziell auch:
Welche Abfallarten und -fraktionen im Einzelnen getrennt zu sammeln sind, wird unter Getrenntsammlung von Abfällen angeführt und näher erläutert.
Sind das Bauunternehmen bzw. der Bauhandwerksbetrieb selbst Abfallerzeuger, obliegt ihnen die Pflicht, Abfälle weitestgehend zu vermeiden und bei nicht gefährlichem Abfall die Verwertung von Bauabfällen zu prüfen.

Klassifizierung der Abfälle

Für die Klassifizierung der anfallenden Stoffe gilt ein Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533). Aus ihm sind einerseits die Arten der Abfälle erkennbar und zum anderen, ob es sich beispielsweise um gefährliche Bauabfälle handelt. Ein Sternchen nach dem Sechs-Steller des Abfallschlüssels verweist darauf, dass es sich bei den betreffenden Stoffen um gefährliche Abfallarten handelt, für deren Entsorgung besondere Anforderungen zu beachten sind.
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