Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallbesitzer

Rechtliche Grundlagen

Wesentliche Regelungen zu Abfällen und speziell zur Abfallbewirtschaftung werden getroffen:
  • im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I, S. 212 mit nachfolgenden Änderungen), das seit 1. Juni 2012 in Kraft ist und
  • in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 und weiteren Änderungen), in Kraft seit 1. August 2017.

Zum Begriff

Im Sinne des KrWG ist nach § 3 Abs. 9 Besitzer von Abfällen „jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat“. Das kann sein:
Abfallbesitzer wird auch jener Unternehmer, der Abfälle zentral sammelt und bearbeitet (z. B. Entsorgungs- und Recyclingunternehmen).

Mitverantwortung des Abfallbesitzers

Mit Bezug auf § 3 Abs. 1 der GewAbfV ist der Abfallbesitzer mit verantwortlich, dass durch ihn oder den Abfallerzeuger die auf Betriebsstätten sowie Baustellen anfallenden Abfälle getrennt, gehalten, gelagert, eingesammelt, befördert und einer Verwertung zugeführt werden. Dabei sind zugleich unvermeidliche Abfallgemische vorzubehandeln und aufzubereiten. Entfallen kann eine Getrennthaltung von Abfällen nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dann liegen Gemische vor, die Vorbehandlungsanlagen für Bauabfälle oder ggf. Aufbereitungsanlagen zuzuführen sind.
Für die Getrenntsammlung und -haltung sowie Sortierarbeit gelten umfangreiche Dokumentationspflichten bei Bauabfällen für jede Baustelle, beispielsweise mit Hilfe von Lageplänen, Fotos, Lieferscheinen u. a. sowie Nachweise des Entsorgers. Damit werden Mehrkosten verbunden sein, die sich letztlich baupreiserhöhend für den Bauherrn als Abfallbesitzer auswirken können.
Bereits im Rahmen der Bauplanung sollte durch den Bauherrn ein Abfallentsorgungskonzept angedacht werden, weil sich daraus ggf. Teilleistungen zur Berücksichtigung in der Ausschreibung der Baumaßnahme ableiten.

Anforderungen bei öffentlichen Bauaufträgen

In Verbindung mit der Ausführung von Bauleistungen zu öffentlichen Bauaufträgen sind speziell die Anforderungen in den Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, so
  • zu Baumaßnahmen im Hochbau nach dem "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau-und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8 sowie zum Formblatt 241 und
  • bei Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27) zur Abrechnung der Entsorgung von Abfällen und erforderlichen Nachweisführungen.
Für Abbrucharbeiten und Baumaßnahmen des Rückbaus gelten auch noch spezifische Regelungen nach der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) in der VOB Teil C.
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