Nach § 3 Abs. 23 im KrWG ist Verwertung im Sinne des Gesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Anlage ist jene zu verstehen, in der die Abfälle entstehen. Hinsichtlich der Zustände handelt es sich um verwertbare Abfälle.
In Anlage 2 im KrWG wird eine Liste von Verwertungsverfahren angeführt, die eine Wiederverwendung möglich machen, beispielsweise Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen u. a.
Rechtliche Regelungen
In Verbindung hierzu sind tangierende Vorschriften von Bedeutung in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), zu Deponien in der Deponieverordnung (DepV), zu Polystyrol-Abfällen am Bau in der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung sowie bezüglich mineralischer Ersatzbaustoffe nach der am 1. August 2023 in Kraft tretenden Ersatzbaustoffverordnung (als Mantelverordnung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598 zugleich mit Änderungen in der GeweAbfV und DepV). Zu verwertende Abfallarten
Nach § 7 Abs. 2 KrWG sind die Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe als Abfallerzeuger als auch die Auftraggeber bzw. Bauherrn als Abfallbesitzer zur Verwertung folgender Abfälle verpflichtet: Die Verwertung hat noch Vorrang vor der Beseitigung von Bauabfällen.
Pflicht zur Verwertung
Die Pflicht zur Verwertung ist im Komplex zu betrachten und zu prüfen, ob sie:
Die Verwertung hat nach § 7 Abs. 3 KrWG grundsätzlich ordnungsgemäß und schadlos unter folgenden Aspekten zu erfolgen:
Ordnungsmäßigkeit liegt vor, wenn sie im Einklang mit den Regelungen im KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die für die ordnungsmäßige Entsorgung und Verwertung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege u. a. sind vom Bauunternehmen als Auftragnehmer dem Auftraggeber vorzulegen.
Schadlos ist die Verwertung dann, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Werkstoffkreislauf erfolgt.
Eine Scheinverwertung von Abfällen ist nicht erlaubt. Darauf wäre zu schließen, wenn nur eine formal anerkannte Verwertung erfolgt, aber der betreffende Abfall nicht die erforderlichen Eigenschaften oder eine nicht zulässige Belastung mit Schadstoffen für die Verwendung aufweist. Bei Bedenken zu einer ordnungsmäßigen Verwertung beispielsweise von organischen Bau- und Abbruchabfällen sollte die Beseitigung auf Deponien erfolgen.
Anforderungen bei öffentlichen Bauaufträgen
Bei öffentlichen Bauaufträgen zu Hochbaumaßnahmen sei besonders auf die Anforderungen im "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Anhang 8 verwiesen. Danach ist bei der Verwertung zu unterscheiden nach:
Sie ist in der Regel möglich und im Rahmen der Entsorgung vorzusehen, ggf. sind auch Maßnahmen für das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln durch Hol- und Bringdienste, Befördern, Lagern und Behandeln von diesen Abfällen erforderlich.
stofflicher Verwertung gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle:
Sie ist unter Einhaltung definierter Randbedingungen (z. B. Lärmschutzwall) möglich. Durch die Aufbereitung lässt sich das Verwertungsspektrum evtl. erweitern. Zu beachten sind länderspezifische Pflichten, z. B. zuletzt zu den Anforderungen an Entsorgung und Verwertung von Polystyrol-Abfällen am Bau seit 30. September 2016. energetische Verwertung von Abfällen:
Lassen sich Stoffe und Bauteile weder wiederverwenden noch stofflich verwerten, so ist eine energetische Verwertung anzustreben. Zu prüfen ist der Einsatz als Ersatzbrennstoff mit Bezug auf § 4 Abs. 4 KrWG. Meistens wird die energetische Verwertung bei Bau- und Abbruchabfällen nicht von Bedeutung sein. Verwendung von Recyclingbaustoffen:
Soweit es möglich ist, sollten zur Schonung natürlicher Ressourcen möglichst wiederaufbereitete Recyclingbaustoffe mit Bezug auf § 1 im KrWG verwendet werden, soweit sie auch für den Verwendungszweck geeignet sind und sich mit den anderen verwendeten Stoffen und Bauteilen ergänzen. Dafür bliebe zu bestimmen und anzugeben, ob die Recyclingbaustoffe verträglich sind oder nicht.
Als wiederaufbereitete und verwertbare Recyclingbaustoffe können z. B. angesehen werden:
- Gipskartonplatten aus REA-Gips,
- Zellulosedämmstoffe aus Zeitungspapier,
- Bautenschutz- und Schalldämmmatten aus Altgummi,
- Straßenbaustoffe aus Straßenaufbruch u. a.
Gipskartonplatten aus REA-Gips werden als verwertbare Recyclingbaustoffe auf einer Baustelle gesammelt
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Aussagen bereits mit Vergabeunterlagen
Zur Verwertung von Bauabfällen können auch bereits in den Vergabeunterlagen Anforderungen gestellt und Aussagen vom Bieter gefordert werden, beispielsweise für die jeweiligen Belastungsarten der Bauabfälle, zur Benennung von Verwertungsträgern und möglichen Zeitpunkten der Verwertung. Im Einzelnen wären ggf. nachzuweisen:
- die Berechtigung zu Verwertungsträgern,
- Erklärung, dass die Verwertungsträger auch die Bauabfälle aufnehmen,
- die Anzeige nach § 53 im KrWG erfolgt ist und die erforderliche Erlaubnis zur Abnahme vorliegt.
Aussagen hierzu können als Ergänzung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots mit dem Formblatt 241 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) gefordert werden. Ggf. sind die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) diesbezüglich zu ergänzen. Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten sind auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) - und in der VOB Teil C zu beachten. Für die Verwertung und Abrechnung von Bauabfällen bei Straßen- und Brückenbauarbeiten wird auf die Regelungen im spezifischen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27) verwiesen.