Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Preisverlagerungen

Für die Wertung von Angeboten ist es wichtig, dass die kalkulierten Einheitspreise (EP) auch den entsprechenden Leistungen in der Ausschreibung entsprechen bzw. die jeweilige Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) auch mit dem tatsächlichen Einheitspreis ausgewiesen wird. Von Preisverlagerungen wird dann gesprochen, wenn einzelne EP niedriger als eigentlich kalkuliert, d. h. praktisch „abgepreist“ wurden. Einzelne Kostenfaktoren sind dann nicht auf den speziellen Einheitspreis, sondern auf die EP anderer Positionen im LV verteilt worden. Die Summe der umgelegten Kostenfaktoren kann durchaus sachlich richtig sein, nur die Verteilung auf die einzelnen Einheitspreise erfolgt unterschiedlich hoch. Unwichtig ist dabei aber, ob und bei welchen Positionen sowie in welchem Maße zu niedrige EP durch zu hohe Preise in anderen Positionen kompensiert werden.
Einheitspreise mit Preisverlagerungen entsprechen nicht den geforderten EP im Sinne von § 13 Abs. 1, Nr. 3 in VOB, Teil A. Für die Aufklärung sollten die Aussagen in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 bzw. 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) sowie Formblatt 223 zur Aufgliederung der kalkulierten Einheitspreise sowie eine ggf. hinterlegte Urkalkulation herangezogen werden.
Preisverlagerungen aufgrund von Kostenverlagerungen mit der Folge von unangemessen niedrigen Einheitspreisen für Teilleistungen (z. B. Euro- oder Cent-Preise) in Angeboten können auch ein Anzeichen für eine unzulässige Mischkalkulation sein. Es liegt evtl. sogar eine Kalkulation von Spekulationspreisen vor.
Liegen solche Vermutungen nahe, ist vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen zu verlangen. Dies sieht auch die Richtlinie 321 – Prüfungsvermerk, Prüfungs- und Wertungsübersicht - für Öffentliche Aufträge des Bundes im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund Ausgabe 2017) unter Tz. 2.3.2 vor.
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