Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Kostenverlagerung

Wenn in einem Angebot einzelne Einheitspreise (EP) niedriger als eigentlich kalkuliert, d. h. praktisch „abgepreist“ ausgewiesen wurden, dann liegen meistens Kostenverlagerungen vor. Einzelne Kostenfaktoren sind nicht auf den speziellen Einheitspreis, sondern auf die Einheitspreise anderer Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) verteilt worden. Die Summe der umgelegten Kostenfaktoren kann durchaus sachlich richtig sein, nur die Verteilung auf die einzelnen Einheitspreise erfolgt unterschiedlich hoch. Unwichtig ist dabei aber, ob und bei welchen Positionen sowie in welchem Maße zu niedrige Einheitspreise durch zu hohe Preise in anderen Positionen kompensiert werden.
Für die Wertung von Angeboten ist es aber wichtig, dass der kalkulierte Preis auch der entsprechenden Leistung in der Ausschreibung entspricht bzw. die jeweilige Leistungsposition auch mit dem tatsächlichen Einheitspreis ausgewiesen wird. Einheitspreise mit Kostenverlagerungen entsprechen nicht den geforderten EP im Sinne von § 13 Abs. 1, Nr. 3 in VOB Teil A. Für die Aufklärung sollten die Aussagen in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 bzw. 222 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) und Formblatt 223 zur Aufgliederung der kalkulierten Einheitspreise sowie eine ggf. hinterlegte Urkalkulation herangezogen werden.
Kosten- und in der Folge Preisverlagerungen treten oft in Verbindung mit den Leistungen für die Baustelleneinrichtung (BE) auf. Oft werden Vorhaltekosten für Baumaschinen und Geräte innerhalb der BE kalkuliert und nicht unmittelbar den Kosten und EP einzelner Leistungspositionen zugeordnet, wenn beispielsweise Leistungsgeräte sowohl für Leistungen in der BE als auch für Gewerkeleistungen zum Einsatz kommen. Durch eindeutigere Ausschreibung von Leistungen der BE als Vorgabe durch den Auftraggeber im LV kann von vornherein mehr Klarheit erreicht werden.
Kostenverlagerungen mit der Folge von unangemessen niedrigen Einheitspreisen für Teilleistungen (z. B. Euro- oder Cent-Preise) in Angeboten können auch ein Anzeichen für eine unzulässige Mischkalkulation sein. Es liegt evtl. sogar eine Kalkulation von Spekulationspreisen vor.
Liegen solche Vermutungen nahe, ist vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen zu verlangen. Dies sieht auch die Richtlinie 321 – Prüfungsvermerk, Prüfungs- und Wertungsübersicht – für öffentliche Aufträge VHB-Bund (Ausgabe 2017) unter Tz. 3.3.2 vor. Legt der Bieter nachvollziehbar dar, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann liegt ein wirtschaftliches Angebot vor. Eine analoge Aussage wird auch zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im spezifischen Vergabehandbuch HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 . Prüfung und Wertung der Angebote - (Nr. 41 bis 47).
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