VOB A

Prüfungsregeln zu Angebotspreisen

Eingereichte Angebote sind diese zunächst nach formalen, rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten zu prüfen. Die Aufgabe leitet sich für öffentliche Bauaufträge aus den Regelungen in der VOB Teil A jeweils aus den §§ 16 c in den Abschnitten 1 bis 3 sowohl für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich als auch für EU-weite Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte) sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen ab. Weitere Anforderungen geben auch die Vergabe- und Vertragshandbücher vor, so zu:
  • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 unter Tz. 3.1 und im Anhang 10 (Rechnerische Prüfung mit Datenverarbeitung),
  • Bauaufträgen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote -, Nr. 11 und 14 bis 20.
Danach gelten folgende Regeln:
  1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (OZ) als Position im Leistungsverzeichnis (LV) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis (EP), so ist der EP maßgebend.
    Beispiel einer LV-Position:
    EinheitspreisGesamtbetrag
    1.000 m²Innenputz
    Einlagiges Innenputzsystem, Putzgrund Mauerwerk
    saugfähig, glatt Putzmörtel P II, Dicke 15 mm
    aufgeraut, Höhe bis 3 m, Erdgeschoss
    15,00 €14.000,00 €
    Der Gesamtbetrag von 14.000 € entspricht nicht der Multiplikation von 15 x 1000 = 15.000, folglich ist der Einheitspreis von 15,00 €/m² maßgebend und ein Gesamtbetrag von 15.000,00 €.
  2. Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einheitspreise.
    Beispiel:
    Wird die unter 1.) angeführte Leistung mit Pauschalvertrag zum ausgewiesenen Gesamtbetrag von 15.000,00 € vergeben, dann gilt diese Pauschalsumme.
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