Baurecht / BGB

Schriftformerfordernis bei BGB- Bauverträgen

Die Schriftform nach § 126 BGB - zu unterscheiden von der Textform nach § 126b BGB - wird in verschiedenen Regelungen und Gesetzen vorgeschrieben. In Verbindung mit Bauverträgen gemäß Werks- und Bauvertragsrecht nach BGB ab 2018 sind folgende Vorgaben in Schriftform vorzunehmen:
  • Schriftformerfordernis zur Kündigung nach § 650h BGB, betreffend sowohl eine freie Kündigung nach § 648 BGB als auch eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB, wobei ohne Einhaltung der Schriftform eine Kündigung dann nicht wirksam wäre, diese §§ sind jedoch nicht bei Bauträgerverträgen nach § 650u Abs. 2 BGB anzuwenden,
  • die Ausübung ggf. eines Sonderkündigungsrechts nach § 650r BGB beim Architekten- und Ingenieurvertrags erfordert die Schriftform, was sich aus dem Verweis in § 650q Abs. 1 BGB auf die Kündigungsvorschrift in § 650h BGB ableitet.
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