VOB B

Schriftformerfordernisse zur VOB/B

Für eine sachgerechte Abwicklung von Bauaufträgen wird zunächst vorausgesetzt, dass ein Bauvertrag schriftlich fixiert und abgeschlossen wird. Bei öffentlichen Auftraggebern wird in der Regel dem Bauvertrag die VOB zugrunde gelegt, demgegenüber ist sie bei Verträgen mit Verbrauchern nicht privilegiert. In der VOB, Teil B wird zu besonderen Vorgängen und Regelungen die Schriftform unmittelbar vorgeschrieben. Ziel ist es, Streitigkeiten in der Bauausführung weitgehendst zu vermeiden und mit der Schriftform zur Klarheit, Eindeutigkeit und Beweisbarkeit beizutragen.
In der VOB/B sind folgende Schriftformklauseln zu beachten, teils durch Veranlassung des Bauunternehmens als Auftragnehmer und teils durch den Auftraggeber:
§ 4 Abs. 4:Bedenken des Auftragnehmers gegen die vorgesehene Art der Bauausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer
§ 4 Abs. 8, Nr.1: Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Bauleistungen durch den Auftragnehmer an Nachunternehmer (NU)
§ 6 Abs. 1:Anzeige des Auftragnehmers von Behinderungen (zu Beweiszwecken)
§ 6 Abs. 7:Kündigung des Bauvertrags bei Unterbrechung länger als 3 Monate
§ 8 Abs. 5:Kündigung Bauvertrag durch den Auftraggeber
§ 9 Abs. 2:Kündigung Bauvertrag durch den Auftragnehmer
§ 13 Abs. 5, Nr. 1: Mängelanzeige des Auftraggebers mit Verlangen der Mängelbeseitigung
§ 15 Abs. 3:Übergabe von Stundenlohnzetteln über ausgeführte Stundenlohnarbeiten durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber
§ 16 Abs. 3, Nr. 1: Ablehnung weiterer Zahlungen durch den Auftraggeber mit Verweis auf bereits geleistete Zahlungen (Ausschlusswirkung der Schlusszahlung)
§ 17 Abs. 4:Abgabe der Bürgschaftserklärung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber als Sicherheitsleistung
§ 18 Abs. 2, Nr.1: Entscheidung der vorgesetzten Stelle des öffentlichen Auftraggebers innerhalb von 2 Monaten bei vorangegangenen Streitigkeiten aus dem Bauvertrag
§ 18 Abs. 2, Nr. 1:Einspruch gegen die Entscheidung der vorgesetzten Stelle des öffentlichen Auftraggebers durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheids
Darüber hinaus sind zu weiteren Vorgängen und Regelungen Schriftformempfehlungen zur VOB/B zu berücksichtigen.
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