Baurecht / BGB

Leistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag

Im Werks- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wurde der Architekten- und Ingenieurvertrag als eigenständiger Vertragstyp aufgenommen. Spezifische Vorschriften enthalten die §§ 650p bis 650t BGB.
Im § 650p Abs. 1 BGB werden erstmals die vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen geregelt. Danach werden Architekten und Ingenieure als Unternehmer mit dem Vertrag "verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen".
Bestimmt werden damit die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer (Bauplaner), jedoch nicht die Leistungspflichten der Besteller als Auftraggeber. Ausgerichtet sind die Leistungen als Vertragsgegenstand nur mit Bezug auf Bauwerke und Außenanlagen. Letztere sind mit Arbeiten an einem Bauwerk vergleichbar, beispielsweise als "gestalterische Leistungen" wie die Umgestaltung einer Garten- oder Parkanlage, Sportanlage u. a.
Die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Bauplaner umfassen:
  • einerseits Leistungen zur Ermittlung von Zielen mit einer Planungsgrundlage (Zielfindungsphase) nach § 650p Abs. 2 BGB zur Vorlage an den Besteller zur Erreichung seiner Zustimmung und
  • zum anderen Leistungen der eigentlichen Planung zur Erreichung der zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele (Leistungs- und Umsetzungsphase) nach § 650p Abs. 1 BGB.
Detaillierte Bauplanungsleistungen sind in der Zielsetzungsphase nicht gefragt und vom Architekten und Ingenieur als Bauplaner noch nicht geschuldet. Die Zielfindung wird immer dann notwendig sein, wenn Planungs- und Überwachungsziele noch nicht ausreichend bekannt und/oder noch unkonkret sind. Möglich dürfte es hierzu auch sein, Leistungen zur Zielfindung einzelvertraglich zwischen den Parteien zu regeln. Sofern die Planungs- und Überwachungsziele bereits bekannt sind und hinreichend bestimmt vorliegen, kann ggf. auch auf weitere Leistungen zur Zielfindung verzichtet werden.
Mit der Zielfindung ist auch die Erstellung einer Kostenschätzung (nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphase 2 nach HOAI) für den Besteller eingeschlossen. Sie soll für den Besteller die zu erwartenden Baukosten einschätzen lassen, die für ihn als Grundlage für die Finanzierung der Baumaßnahme von Bedeutung sein wird. Eine hinreichende Genauigkeit ist erforderlich. Gegenüber später von Bauunternehmen abgeforderten Angeboten zur Bauausführung sollte eine Differenz in der Spanne von plus/minus 20 bis maximal 30 % nicht eintreten. Bei einer mangelhaften Erstellung der Kostenschätzung kann ggf. eine Pflichtverletzung des Bauplaners vorliegen, zu der vom Besteller evtl. ein Anspruch auf Schadenersatz abzuleiten ist.
Stimmt der Besteller der Planungsgrundlage des Architekten/ Ingenieurs als Zielfindung sowie der Kostenschätzung zu, so ist die Leistungspflicht zur Ermittlung der Planungs- und Überwachungsziele erfüllt und damit die Zielfindung beendet. Hieran wird sich nun die Leistungsphase anschließen. Die vorgeschlagene Planung kann dabei nicht nur eine, sondern ggf. auch mehrere Bauplanungsvarianten umfassen.
Sollte der Besteller der vorgelegten Zielfindung nicht zustimmen, so bliebe zu prüfen, ob für die Verweigerung berechtigte Gründe vorliegen. Sollte das nicht der Fall sein, so kann der Bauplaner ggf. den Vertrag nach § 650r Abs. 2 BGB eine Kündigung des Architektenvertrags vorsehen und die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen einfordern. Ein Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn die vom Bauplaner vorgelegte Planungsgrundlage und/oder Kosteneinschätzung mangelhaft sind.
In der Praxis werden oft beide Leistungspflichten in einem Architekten- und Ingenieurvertrag, gewissermaßen als "Gesamt- oder Vollarchitektur (umfassend alle Leistungsphasen nach HOAI)" vorgesehen und vereinbart. Dabei sind meistens die Ziele noch ungenügend bekannt und bestimmt. Deshalb wurde eine Differenzierung nach den 2 angeführten Phasen für die Leistungspflichten vorgesehen. Der Bauplaner wird somit vertraglich zur Mitwirkung bei der Erstellung der Planungs- und Überwachungsziele verpflichtet, sofern sie noch nicht vorliegen und vereinbart sind. Die Abgrenzung von Aufgaben und Leistungen des Bauplaners zwischen Zielfindungs- und Leistungsphase kann ggf. mit Problemen verbunden sein. Dabei wird von Bedeutung sein, wie wichtig die Ziele für die weitere Planung sind, beispielsweise die Anzahl der Geschosse, Art der Unterkellerung u. a. Sind die Vorstellungen noch nicht genügend konkret, dann bedarf es der Zielfindung mit Erstellung der Planungsgrundlage.
Die Leistungs- und Umsetzungsphase umfasst die eigentlichen Planungsleistungen. Die damit verbundenen Einzelleistungen werden dem Umfang nach durch die einzelnen Leistungsbilder nach HOAI und Leistungsphasen nach HOAI gemäß der Bauplanung bestimmt.
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