Bauvertrag / Werkvertrag

Sowieso-Kosten

Sowieso-Kosten sind rechtlich im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung und einem eventuellen Schadenersatz zu ausgeführten Bauleistungen zu sehen. Sie umfassen allgemein jene Kosten, die dem Bauherrn bzw. Auftraggeber auch entstanden wären, wenn die Bauleistung mängelfrei erbracht worden wäre.
Liegt dem Bauvertrag eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) zugrunde, dann ist in der Regel konkret beschrieben, welche Leistungen der Auftragnehmer dem Bauherrn schuldet. Werden zusätzliche oder geänderte Leistungen in Verbindung mit einer Mängelbeseitigung gefordert, sind diese als Sowieso-Kosten vom Auftraggeber zu vergüten. Der Auftragnehmer muss nur jene Kosten selbst tragen, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.
Anders kann sich die Situation darstellen, wenn beispielsweise eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (LP) und ein daraufhin vereinbarter globaler Pauschalvertrag zugrunde liegt. Stellt sich bei einer Mängelbeseitigung heraus, dass mit der Mängelbeseitigung auch Leistungen mit auszuführen sind, die mit dem Bausoll geschuldet sind, dann müssen diese Leistungen nicht durch den Auftraggeber erstattet werden. Eine Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten wäre dann zu prüfen und ggf. in Betracht zu ziehen, wenn mit der Mängelbeseitigung andere Kosten, z.B. Renovierungskosten, erspart werden oder sich die Lebens- oder Nutzungsdauer der ausgeführten Bauleistungen verlängern würde.
Zur Problematik der Sowieso-Kosten sei auch auf ein Urteil des OLG Braunschweig vom 20. Dezember 2007 (Az.: 8-U-134/06, im Baurecht 2008, S. 1323) verwiesen. Die im Fall geforderten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen erforderlichen teuren Baustoffen als Sowieso-Kosten bei der Mängelbeseitigung können dazu führen, dass vom Auftragnehmer diese Kosten bei der Mängelbeseitigung gegenzurechnen sind.
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