Bauvertrag / Werkvertrag

Sowieso-Kosten

Sowieso-Kosten sind unabwendbare Ausgaben, die unabhängig von strategischen Entscheidungen und äußeren Faktoren ohnehin anfallen.

Was sind Sowieso-Kosten?

Sowieso-Kosten sind rechtlich im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung und einem eventuellen Schadenersatz zu ausgeführten Bauleistungen zu sehen. Sie umfassen allgemein jene Kosten, die dem Bauherrn als Auftraggeber auch entstanden wären, wenn die Bauleistung mängelfrei erbracht worden wäre.

Sowieso-Kosten bei Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis

Liegt dem Bauvertrag eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) zugrunde, dann ist in der Regel konkret beschrieben, welche Leistungen der Auftragnehmer dem Bauherrn schuldet. Vom Auftragnehmer sind dann jene Kosten zu verantworten und zu tragen, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.
Werden geänderte oder zusätzliche Leistungen in Verbindung mit einer Mängelbeseitigung vom Auftraggeber gefordert, sind diese als Sowieso-Kosten auch vom Auftraggeber zu vergüten. Sie sind nicht Gegenstand des vertraglichen Baupreises. Für den Auftraggeber liegen dann Mehrkosten vor, die von ihm zu tragen sind.
Materialkosten und Arbeitskosten auf Stundenbasis sind Beispiele für Sowieso-Kosten.
Materialkosten und Arbeitskosten auf Stundenbasis sind Beispiele für Sowieso-Kosten. Bild: © f:data GmbH

Sowieso-Kosten bei einem Pauschalvertrag

Anders kann sich die Situation darstellen, wenn beispielsweise eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (LP) und ein daraufhin vereinbarter globaler Pauschalvertrag zugrunde liegt. Stellt sich bei einer Mängelbeseitigung heraus, dass mit der Mängelbeseitigung auch Leistungen mit auszuführen sind, die mit dem Bausoll geschuldet sind, dann müssen diese Leistungen nicht durch den Auftraggeber erstattet werden. Sie sind dann vom Auftragnehmer zu tragen.
Eine Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten wäre dann zu prüfen und ggf. in Betracht zu ziehen, wenn mit der Mängelbeseitigung andere Kosten, z. B. Renovierungskosten, erspart werden oder sich die Lebens- oder Nutzungsdauer der ausgeführten Bauleistungen verlängern würde.

Sowieso-Kosten aus Bauplanungsfehlern

Stellen sich Bauausführungsmängel als Bauplanungsfehlern dar, können Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Bauplaner auftreten, wenn sie dafür haften müssen. Zu beachten wäre ggf. ein Vorteilsausgleich zwischen den Vertragspartnern in Verbindung mit einer Mängelbeseitigung.
In der Regel werden in Versicherungsbedingungen zur Berufshaftpflicht von Architekten und Ingenieuren sich ableitende Sowieso-Kosten ausgeschlossen.
Zur Problematik der Sowieso-Kosten sei auch auf ein Urteil des OLG Braunschweig vom 20. Dezember 2007 (Az.: 8-U-134/06, im Baurecht 2008, S. 1323) verwiesen. Die im Fall geforderten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen erforderlichen teuren Baustoffen als Sowieso-Kosten bei der Mängelbeseitigung können dazu führen, dass vom Auftragnehmer diese Kosten bei der Mängelbeseitigung gegenzurechnen sind.
Bauprofessor-Redaktion
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