Bauvertrag / Werkvertrag

Bausoll

Mit der Ausschreibung durch den Auftraggeber wird die zu erbringende Bauleistung mit den Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) vorgegeben. Daraufhin werden die Bieter zur Ausschreibung Angebote abgeben. Kommt danach mit dem die Bauleistung ausführenden Unternehmen ein Bauvertrag zustande, so wird mit dem Bauvertrag das Bausoll als auszuführende Leistung bestimmt.
Da die Leistungsbeschreibung nach § 7 VOB, Teil A entweder mit Leistungsverzeichnis oder mit Leistungsprogramm (als funktionale Beschreibung) erfolgen kann, wird entsprechend auch das Bausoll unterschiedlich bestimmt. Bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses ist die Ausführung der Leistungspositionen das zu erfüllende Ziel. Bei einem Leistungsprogramm wird in der Regel das Endprodukt als Ganzes bestimmt. Dem ausführenden Bauunternehmen bleibt es weitgehend überlassen, wie und mit welchen Einzel- bzw. Teilleistungen das Ziel erreicht wird.
Zu beachten bleibt noch, dass grundsätzlich alle Nebenleistungen zum Bausoll zählen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Leistungsverzeichnis und Bauvertrag zur vertraglichen Leistung und folglich zum Bausoll gehören. Die betreffenden Regelungen bzw. inhaltlichen Positionen werden in der VOB, Teil C in den einzelnen DIN-Vorschriften der Baugewerke getroffen, so
  • zunächst in Tz. 4.1 der DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art und
  • jeweils in der Tz. 4.1 der DIN 18300 bis DIN 18459 der einzelnen Gewerke.
Beispielsweise zählt zu den Nebenleistungen bzw. zum Bausoll das Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung. Wird sie jedoch in einem Leistungsverzeichnis als Leistungsposition – wie in der Baupraxis zunehmend anzutreffen – ausgeschrieben, dann wird sie als Normalposition zur vertraglichen Leistung.
Die eindeutige Bestimmung des Bau-Solls bereits mit dem Leistungsverzeichnis und dem Bauvertrag ist besonders wichtig. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ausschreibung liegt beim Auftraggeber. Er trägt die Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Ausschreibung, bei einem VOB-Vertrag auf Grundlage § 7 VOB/A.
Erkennt jedoch der Auftragnehmer bereits bei der Bearbeitung eines Angebots, dass die Ausschreibung nicht vollständig ist, so hat er die Pflicht, den Auftraggeber auf die lückenhafte, ggf. unklare und widersprüchliche Unterlage hinzuweisen. Dafür muss aber der Auftragnehmer nicht selbst eigene Untersuchungen anstellen und/oder ggf. sogar Gutachten einzuholen.
Eine lückenhafte, nicht eindeutig und erschöpfend beschriebene Leistung kann später zu Streitigkeiten führen, wenn die Auslegung unterschiedlich durch die Vertragspartner erfolgt. Oft sind Nachforderungen in Form von Nachträgen vom bauausführenden Unternehmen die Folge, wenn beispielsweise
  • Mehr- und/oder Mindermengen gegenüber den ausgeschrieben Mengen im Leistungsverzeichnis vorliegen,
  • sich Leistungen ändern und/oder
  • Leistungen zusätzlich zu erbringen sind.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bausoll"

Auszug im Originaltext aus VDI 2552 Blatt 1 (2020-07)
Für die Umsetzung eines Projekts nach der BIM-Methodik ist analog zur Planung der Projektorganisation (siehe Bild 4) auch eine Planung des Projektinformationsmanagements durchzuführen.Der Entwurf des BAP beschreibt als idealisierter Referenzablauf di...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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