Baurecht / BGB

Stille Gesellschaft

Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage (z. B. Geld, Sachanlagen, Immobilien, aber auch Forderungen) am Gewerbe eines anderen, ohne dass die Beteiligung nach außen hin sichtbar ist (Innengesellschaft). Die Beteiligten wollen ihr Beteiligungsverhältnis gegenüber z. B. Bauherren als Kunden oder den Gläubigern nicht offen legen. Dazu bedarf es keiner Eintragung ins Handelsregister. Rechtsgrundlage für eine stille Gesellschaft sind die §§ 230 bis 237 im Handelsgesetzbuch (HGB), ergänzend die Vorschriften des BGB.
Die stille Gesellschaft hat kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.
Ein Bauunternehmer hat durch die stille Gesellschaft die Möglichkeit, haftendes Kapital für sein Bauunternehmen zu beschaffen. Eine stille Beteiligung ist sowohl an einem Einzelunternehmen als auch an Personen- und Kapitalgesellschaften möglich. Hinsichtlich der Beteuerung ist noch nach der typischen und atypischen stillen Gesellschaft zu unterscheiden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Stille Gesellschaft"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 16310 (2013-05)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere