Baurecht / BGB

Stille Gesellschaft

Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage (z. B. Geld, Sachanlagen, Immobilien, aber auch Forderungen) am Gewerbe eines anderen, ohne dass die Beteiligung nach außen hin sichtbar ist (Innengesellschaft). Die Beteiligten wollen ihr Beteiligungsverhältnis gegenüber z. B. Bauherren als Kunden oder den Gläubigern nicht offen legen. Dazu bedarf es keiner Eintragung ins Handelsregister. Rechtsgrundlage für eine stille Gesellschaft sind die §§ 230 bis 237 im Handelsgesetzbuch (HGB), ergänzend die Vorschriften des BGB.
Die stille Gesellschaft hat kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.
Ein Bauunternehmer hat durch die stille Gesellschaft die Möglichkeit, haftendes Kapital für sein Bauunternehmen zu beschaffen. Eine stille Beteiligung ist sowohl an einem Einzelunternehmen als auch an Personen- und Kapitalgesellschaften möglich. Hinsichtlich der Beteuerung ist noch nach der typischen und atypischen stillen Gesellschaft zu unterscheiden.
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